Kein Hinzuschätzen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Alleingesellschafter

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Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nur aufgrund von ungeklärten Vermögenszuwächsen bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sich nicht der Rückschluss darauf ergeben, dass die Kapitalgesellschaft nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe.

Gegenstand dieses Urteils waren die aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt durchgeführte Bargeldverkehrsrechnungen unter Auswertung der privaten Konten eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und seiner Ehefrau. Bei der Klägerin, der Kapitalgesellschaft wurde vorweg bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Ladenkasse getätigt hatte sowie Mängel in der Darstellung der Führung der Kasse vorlägen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Alleingesellschafter die Einnahmen nicht auf Rechnung der Gesellschaft, sondern privat als Eigengeschäft erlangt haben könnte.   

Das Finanzgericht Münster hat allerdings dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis bezüglich der nicht vorschriftsmäßigen Kassenführung zugestanden.   Begrenzt werden die Hinzuschätzungen jedoch auf einen (Un-) Sicherheitszuschlag in Höhe von 1,5 % der von der GmbH erzielten Gesamtumsätze, wobei die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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