Kein Informationsinteresse an Spekulationen über Gefühle

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Die Ehefrau eines bekannten deutschen Torwarts klagte gegen einen Pressebericht auf Unterlassung. Darin wurde darüber spekuliert, wie die Ehefrau wohl mit dem Ehebruch ihres Mannes zu Recht kommt und wie sie sich gefühlt hat, da ihr Mann jahrelang eine Freundin hatte. Der Klägerin steht in vorliegendem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ist verletzt, es liegt ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Ehefrau vor. Das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt in dieser Fallkonstellation der Pressefreiheit und dem öffentlichen Informationsinteresse. Bei dem Ehemann handelt es sich zwar um einen der bekanntesten deutschen Sportler, Spekulationen und Mutmaßungen über etwaige Gefühlszustände haben in der Presse nichts verloren und sind nicht von einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Allerdings muss die Klägerin eine generelle Berichterstattung über die Versöhnung mit ihrem Mann hinnehmen, da sie selbst mit dieser Nachricht an die Öffentlichkeit getreten ist. Jedoch sind weitere Einzelheiten des Vorgangs durch die Privatsphäre der Betroffenen geschützt. (LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009 - Az. 324 O 230/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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