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„Kein Ort ohne dich“-Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Filmes „Kein Ort ohne dich“ über Internettauschbörsen ab.

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung das in Rede stehende Werk anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er

  • keine Internettauschbörsen benutzt
  • das Werk selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Welche Forderungen macht die Kanzlei mit der Abmahnung geltend?

Aus diesem Grund fordert die Kanzlei von dem Anschlussinhaber neben dem umgehenden Löschen der angebotenen Datei, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Täterhaftung und Störerhaftung

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Die abgemahnte Urheberrechtsverletzung ist häufig, jedoch nicht immer, tatsächlich über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt.

Daraus darf man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass der Anschlussinhaber auch immer für die Rechtsverletzung haften muss.

Ein Internetanschluss wird gewöhnlich nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt, sondern es haben auch Dritte wie beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Besucher oder Mitbewohner Zugriff auf den Anschluss und kommen somit als mögliche Täter in Betracht.

Ob und in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber in einem solchen Fall für die Rechtsverletzung haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden.

Ist der Abgemahnte selbst gar nicht der Täter, schuldet er auch keinen Schadensersatz, da der Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann.

Die geltend gemachten Anwaltskosten muss der Anschlussinhaber ebenfalls nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet, er die Rechtsverletzung also pflichtwidrig ermöglicht hat.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage, nicht Täter zu sein?

Wenn Sie lediglich vortragen, nicht Täter zu sein, ist dies nicht ausreichend. Sie trifft als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn Sie die Tat nicht selbst begangen haben.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH (Bundesgerichtshof) ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben muss.

Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Was der Anschlussinhaber zur Zurückweisung der Forderungen genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich somit an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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