Kein Porsche für 5,50 Euro

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Grundsätzlich ist es innerhalb von eBay-Auktionen für das Zustandekommen eines Vertrags irrelevant, wenn die Bietzeit vom Anbieter abgebrochen wird, da ansonsten der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre. Eine unangemessene Benachteiligung des Anbieters kann dabei nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Dieser hat nämlich insbesondere die Möglichkeit durch Angabe des Mindestgebots sein Risiko zu verringern. Werden diese Möglichkeiten nicht genutzt, muss der

Anbieter an den Folgen der Auktion festhalten. Diese Grundsätze können nur wirklich zum Tragen kommen, wenn die Auktion bis zum Ende durch geführt wird, denn nur so kann der Anbieter die aus einem niedrigen Startgebot resultierenden Chancen für sich nutzen. Wird die Auktion aber, wie hier, vorzeitig abgebrochen, bedarf es einer Einzelabwägung. Besonderes Gewicht kommt dabei der Frage zu, ob durch den Abbruch, der Bieter sich der Willkür des Anbieters ausgesetzt sehen muss. Zu bejahen ist dies in dem Falle, wenn die Auktion erst kurz vor Ende abgebrochen wird. Bei einem Abbruch nach kürzester Zeit und einem Bietstand von 5,50 Euro für einen Porsche kann davon aber nicht die Rede sein. Einem Schadensersatzanspruch des Bieters gegen den Anbieter steht in einem solchen Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2009 - Az. 5 U 429/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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