„Kein“ Recht am eigenen Bild

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BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 –

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, § 23 KUG (Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie)

Sachverhalt/Problem

Eine Wohnungsbaugenossenschaft veranstaltet ein Mieterfest. Ein dort geschossenes Foto, welches die Kläger (hier eine Familie) zeigt, wurde in der hauseigenen Broschüre abgedruckt. Die Kläger verlangten Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR. Die Beklagte Wohnungsbaugenossenschaft gab bereits eine Unterlassungserklärung ab. Das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg und das Landgericht Berlin lehnten die Klagen ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof folgte den Ausführungen der Vorinstanz und wies die Revision gegen das Urteil vom Landgericht Berlin zurück.

Das Gericht begründete dies mit dem Argument, dass es sich bei dem vorgenannten Foto um ein Dokument der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Die berechtigten Interessen der Kläger werden nicht schwer beeinträchtigt. 

Der Begriff der Zeitgeschichte ist zugunsten der Medienfreiheit sehr weit zu verstehen. Wirtschaftliche oder kulturelle Geschehnisse beispielsweise wie Naturkatastrophen, Unfälle, Kriegshandlungen oder Straftaten. Das Gericht hat weiterhin betont, dass allgemeine gesellschaftliche Interessen auch Veranstaltungen von lediglich regionaler oder lokaler Bedeutung hierbei einzubinden sind. Mithin ist das Mieterfest diesem Bereich zuzuordnen.

Des Weiteren kann sich die Beklagte auf die Meinungsfreiheit berufen. Es ist ihr zuzugestehen, ihre Mieter über ein gelungenes Mieterfest zu informieren.

Ausschlaggebend war jedoch, dass Mieter und Mitbewohner freien Zugang hatten und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass oben genanntes Foto heimlich angefertigt wurde, sowie jene Broschüre nur an einen begrenzten Adressatenkreis verteilt wurde.

Nach Abwägung beiderseitigen Interessen war eine Grundrechtsverletzung „Das Recht am eigenen Bild“ Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur minimal und damit eine Klage dahingehend abzuweisen.

Fazit 

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unterscheidet das Bundesverfassungsgericht einzelne Sphären (Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre). Der vorgenannte Fall ist dem Bereich der Sozialsphäre (sog. Individualsphäre) zuzuordnen. Bei Eingriffen in diese Sphäre werden geringe Anforderungen hinsichtlich einer Rechtfertigung gestellt. Das Recht am eigenen Bild als einen einzelnen Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch die einfach gesetzlichen Regelungen der §§ 22 ff. KUG geschützt. 

Bei öffentlichen Veranstaltungen stets auf der Hut sein. Damit verringert sich das Risiko in der Nachberichterstattung mit unliebsamen Fotos aufzuwarten.

Bei einer Veröffentlichung im Internet wäre die Rechtslage zugunsten der Kläger ausgefallen.



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