Kein Recht auf Einhaltung von Abstandsflächen bei eigenem Verstoß

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Kein Recht auf Einhaltung von Abstandsflächen bei eigenem Verstoß. Dies gilt auch wenn eigener Bau genehmigt ist.

Der Fall:

Ein Bauherr erhielt die von ihm beantragte Baugenehmigung. Die geplante Bebauung gefiel aber seinem Nachbarn nicht. Er monierte, dass die geltenden Abstandsregeln nicht eingehalten werden sollten. Das neue Gebäude sollte also näher an der Grenze zu seinem Grundstück entstehen, als die geltenden Regeln für die betroffene Gegend es eigentlich erlaubten.

Bei den Abstandsregeln handelt es sich sogenannte nachbarschützende Normen. Ist eine Regel nachbarschützend, dann hat der betroffene Nachbar einen individuellen Anspruch auf deren Einhaltung. Er kann also verlangen, dass um sein Grundstück herum ein Streifen in der festgelegten Breite freigehalten wird. Wird er trotzdem bebaut, kann er den Bauherrn darauf verklagen den Bau einzustellen und unter Umständen sogar wieder abzureißen. Erteilt die zuständige Behörde eine Baugenehmigung mit der sie die Abstandsflächen übersieht oder ignoriert, so kann der Nachbar die Behörde, oder je nach Bundesland auch das Land, verklagen und die Genehmigung vom Gericht kassieren lassen.

Der Nachbar unseres Bauherrn war in seinem Wunsch auf Beachtung der Abstandsregeln aber nicht konsequent. Auf seinem Grundstück nämlich stand bereits ein Gebäude, das zu nahe an die Grenze zum Grundstück des heutigen Bauherrn heran gebaut worden war. Er selbst hatte es zwar nicht gebaut, sondern das Grundstück so gekauft, doch war er dafür als Eigentümer dennoch verantwortlich. Dabei stand sein Haus näher an der Grenze als das geplante Haus des Nachbarn. Frei nach dem Motto, dass das was ich mir selbst gönne dem anderen noch lange nicht zusteht, klagte der Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung wollte erreichen, dass der Bauherr von seinem eigenen Grundstück so weit wegbleiben müsse, wie die Regeln das eigentlich vorsehen.

Die Entscheidung:

Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Nachbar Berufung ein. Diese landete beim Oberverwaltungsgericht NRW und bekam dort das Aktenzeichen 7 A 1510/18. Das OVG wies die Berufung zurück. Wer sich selbst an eine Regel nicht hält, kann in einem solchen Fall nicht verlangen, dass der Staat einen anderen zwingt diese Regel einzuhalten.

Ein Tipp: 

Vorsicht! Darin steckt kein allgemeines Prinzip. Es leuchtet ein, dass jemand, der einen anderen mit einem Messer verletzt hat, Anspruch auf staatliche Hilfe hat, wenn der später nun droht ihm das gleiche anzutun. Es ist daher immer eine Frage des konkreten Falls.

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Foto(s): Hamid Alishahi

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