Abriss einer Garage bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen

  • 2 Minuten Lesezeit

Beseitigung von Anlagen kann sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Beide prüfen die Übereinstimmung mit geltendem Baurecht. Vieles kommt auf den Einzelfall an.

Beim Bau einer Garage in Hessen ist es teilweise nicht nötig, die üblichen Abstandsflächen zu beachten. Denn gem. §§ 2, 6 HBO kann sie unmittelbar an die Grenze des Grundstücks gebaut werden. Die Garage darf allerdings nur für das Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Das OLG Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass diese Privilegierung bei Anzeichen auf anderweitigen Gebrauch entfällt.

Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ging gegen den Neubau einer Garage ihres Nachbarn mit einem Eilverfahren vor, das jedoch abgewiesen wurde. Der Beklagte hatte zuvor eine Genehmigung zur Sanierung seiner bereits bestehenden Garage erhalten und ließ diese abreißen, um einen Neubau aufzustellen. Die Klägerin hatte die Beseitigung des Neubaus verlangt, da es sich um ein Bauwerk handle, bei welchem die Abstandsflächen hätten beachtet werden müssen.

Sie legte Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein. Dieses entschied, dass der Neubau abgerissen werden müsse, da er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand nicht einhalte. Der Neubau sei zu nah an das Grundstück der Klägerin gebaut worden, da die vorgeschriebenen 3m Abstand missachtet wurden. Dadurch würde die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Eigentum eingeschränkt sein, das vor rechtswidriger Beeinträchtigung ihres eigenen Grundstücks schütze. Zwar seien Grenzgaragen privilegiert, indem sie ebendiese Abstände nicht beachten müssten, doch stelle das Bauwerk des Beklagten keine solche Garage dar.

Denn der Neubau des Beklagten wurde mit einer integrierten Terrasse aus Holzdielen, Beleuchtung sowie Lichtkuppeln ausgestattet. Darüber hinaus sei die Front mit einer Glasfalttür versehen, was darauf hindeutet, dass die Garage mit Tageslicht beleuchtet werden sollte. All dies sei für das Unterstellen eines Fahrzeuges nicht nötig, überschreite den Rahmen einer Garage und habe starken Charakter eines Aufenthaltsortes für Menschen. Da die erforderlichen Abstandsflächen für einen derartigen Bau nicht eingehalten wurden, muss der Beklagte seine neue Garage beseitigen.

Der Beklagte konnte sich auch nicht auf die zuvor erteilte Genehmigung berufen, da das Bauwerk in dieser keine Prüfung über Abstandsflächen unterlief. Sie stellte lediglich fest, dass die beantragte Sanierung mit dem kommunalen Erhaltungssatz übereinstimmt.

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema