Kein Regelfahrverbot nach StVO Novelle – Verstoß gegen das Zitiergebot
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Mögliche Aufhebung der Regelfahrverbote, da in der Präambel der 54. Änderungsverordnung – der „fahrradfreundlichen StVO-Reform“ – bei Erlass der Verordnung nicht alle zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in anderem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz S. 3 GG zur Nichtigkeit der Verordnung führt.
Vorliegend werden hier zwar unter anderem § 26 a Abs. 1 Nr.1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre.
Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.
Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs. 1 BKatV, so dass folgende neue Regelfahrverbot nicht verhängt werden können:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 40 km/h außerorts
- nicht bildende Rettungsgasse als Grundtatbestand (somit ohne Behinderung/ohne Gefährdung)
- Befahren der Rettungskräfte durch unbefugte (alle Tatbestände)
- gefährliches Abbiegen
Es wiederholt sich die Situation aus dem Jahr 2010, als in der „Schilderwald-Novelle“ eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert wurde; der damalige Bundesverkehrsminister Herr Ramsauer hatte in einer Pressekonferenz vom 13.04.2010 die Nichtigkeit erklärt und die weitere Geltung des alten Rechts deklariert.
Insoweit hat das zuvor benannte, folgende Auswirkungen:
Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die oben benannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können.
Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift.
Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots automatisch zur Unwirksamkeit von Anfang an (ex tunc).
Alle Betroffenen eines Bußgeldverfahrens mit Tattag ab dem 28.04.2020 sollten Folgendes beachten:
Phase der Anhörung:
Befinden Sie sich in einer Anhörungsphase wegen einer vorbenannten Ordnungswidrigkeit, sollte die zuständige Bußgeldstelle nach Kenntnis der Nichtigkeit die bisherigen Regelungen anwenden, die hier kein Regelfahrverbot vorsahen. Ihr Bußgeldverfahren zwar nicht eingestellt, sollte allerdings auf Basis des § 4 BKatV in der alten Fassung angewandt werden. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
Nach Erlass des Bußgeldbescheids:
Wurde bei Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, so sollten Sie unbedingt die 14-tägigen Einspruchsfrist nutzen, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und eine Änderung der Rechtsfolgen durch Aufhebung des Regelfahrverbotes verlangen.
Rechtskräftiges Bußgeldverfahren – Fahrverbot nicht angetreten
Bei einem rechtskräftigen Bußgeldverfahren, bei welchem das Fahrverbot ihrerseits noch nicht angetreten wurde, sollte ein Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter Benennung der nichtigen Regelung verlangt werden.
Rechtskräftiges Bußgeldverfahren – Fahrverbot befindet sich bereits in der Vollstreckung
Bei einem bereits in der Vollstreckung stehenden Fahrverbot sollte im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins beantragt werden.
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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