Kein Rückgriff auf § 313 BGB in der „Gaskrise“

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Verfahren 20 U 318/22 festgestellt, dass einseitige Preiserhöhungen durch Energieversorger bei einer bestehenden (eingeschränkten) Preisgarantie mit massiven Preissteigerungen im Rahmen der "Gaskrise" (einschließlich der dadurch hervorgerufenen Folgen für den Strommarkt) nicht wirksam erklärt werden können.

Bereits in erster Instanz hatte dies die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss festgestellt.

Zur Begründung stützt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend auf folgende Argumente:

  • Die Vorschrift des § 313 BGB enthält kein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Vertragsbedingungen. Demnach müsste, um zu einer Preisanpassung zu gelangen, zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen. Sollte dies scheitern könnte erst in einem zweiten Schritt entweder der Klageweg auf Anpassung beschritten oder im Falle der Unzumutbarkeit der Vertrag gekündigt werden.
  • Darüber hinaus können sich Energieversorger deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt.

Einseitige Preiserhöhungen von Energieversorgern unter Bezugnahme § 313 BGB sind daher meist unwirksam.

Sollte Ihr Energieversorger trotzdem an den Preiserhöhungen festhalten und Ihnen den überhöhten Preis in Rechnung stellen, wenden Sie sich an einen auf das Energierecht spezialisierten Anwalt.

Foto(s): @pixabay.com/WilliamCho

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