Störungen der Windkraftanlagen durch Wake-Effekt - Anspruch auf Entschädigung

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.06.2023 - Az. 3 U 456/22 die Grundlagen für die Bemessung von Entschädigungen wegen einer Störung der Anbindung von Offshore-Anlagen nach § 17e Abs. 1 EnWG neu festgestellt.

Insbesondere wurde in den Leitsätzen nunmehr festgehalten, dass bei der Bemessung der sogenannte Abschattungseffekt (Wake-Effekt) – der bei Windkraftanlagen auftritt, die aus der jeweiligen Windrichtung nicht in der ersten Reihe des Windparks liegen – zu berücksichtigen ist, wenn und soweit ein solcher aus technischen Gründen festzustellen ist.  Auf Schwierigkeiten bei der Berechnung des Wake-Effekts komm es insoweit nicht an. 

Im Kontext des Wake-Effekts hat das Energierecht auch eine bedeutende Rolle bei der Raumplanung und Zonierung von Windparks. Es legt insoweit u.a. fest, wie nahe Windturbinen beieinanderstehen können, um den Wake-Effekt zu minimieren und die Effizienz der Anlagen zu maximieren. Hierbei spielen örtliche Gegebenheiten, Umweltauswirkungen und mögliche Interaktionen mit anderen Nutzungen des Landes eine Rolle

Windenergieanlagen auf See schatten ggf. weitere Windenergieanlagen ab, sodass die Windgeschwindigkeit die hinteren Gondeln eines Windparks ggf. verwirbelt oder nur abgeschwächt erreicht; dieser so genannte Wake-Effekt hat Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigungen. Die durch den Wake-Effekt entstehenden Ertragsverluste sind wesentlich: So geht etwa eine Studie im Auftrag der Stiftung Offshore-Windenergie davon aus, dass die durchschnittlichen „internen Abschattungsverluste […] zwischen 9,75% und 11% des Brutto-Windertrags“ betragen.

Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für den Entschädigungsanspruch allein maßgeblich ist, wann die Störung mit Wiederzuschaltung der Netzanbindung durch den Übertragungsnetzbetreiber beendet wurde, unabhängig davon, wann die Netzzuschaltung tatsächlich erfolgen und die Einspeisung durch den Windparkbetreiber wieder aufgenommen werden konnte.

Im Hinblick auf den zehntägigen Selbstbehalt gemäß § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG wurde klargestellt, dass dieser erst dann beginnt, wenn die jeweilige Windanlage selbst betriebsbereit ist. Nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist ist auch Entschädigung für untertägige Nichtverfügbarkeiten der Netzanbindung zu leisten.

Foto(s): @pixabay.com/PTNorbert

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