Kein Schmerzensgeld bei Tod des Haustieres

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Nach den Grundsätzen des Schockschadens kann bei ganz außergewöhnlichen Umständen und besonders naher Verbundenheit mit einem tödlich verunfallten nahen Angehörigen ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bestehen.

Voraussetzung dafür sind unter anderem schwere psychische Schäden mit Krankheitswert aufgrund des Schocks über den Unfalltod. Laut Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 114/11) gelten diese Ansprüche aber nicht bei dem Tod des Haustieres. Im konkreten Fall war der Hund des Anspruchstellers nichtangeleint von einem Traktor erfasst worden und später eingeschläfert worden. Auch wenn der Verlust des Tieres als schmerzlich empfunden werde, sei jedoch eine Gleichstellung von Tieren mit Menschen nicht möglich und zähle zum allgemeinen Lebensrisiko.



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