Kein Schmerzensgeld für Thriathlet

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Das LG Heilbronn hatte sich mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen eines Triathleten zu beschäftigen (Urteil vom 20.02.2013 - 5 O 295/12).

Ein Triathlet war bei einem Wettkampf auf der Fahrradstrecke wegen drei quer zur Straße verlaufenden Verkehrsschwellen (sog. Car-dumps) gestürzt und hatte sich hierbei erhebliche Schulterverletzungen zugefügt. Der Triathlet hielt die Wettkampforganisation für mangelhaft, obwohl eine Streckenbesichtigung vor dem Wettkampfstart stattgefunden hatte und die Verkehrsschwellen mit neon-grünen Klebebändern markiert waren und es auch vorab eine Wettkampfbesprechung gab, und verklagte den Veranstalter des Triathlons.

Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das LG aus, dass bei einem Triathlon, anders als bei einem Straßenrennen, nach der Wettkampfordnung der Triathlon-Union, das sog. Windschattenfahren verboten sei. Dadurch habe der Fahrer beim Triathlon freie Sicht nach vorne, anders beim klassischen Radrennen, bei dem in Pulksituationen Hindernisse für die Fahrer schwer oder zu spät erkennbar seien. Außerdem hätten sich die Fahrer beim Triathlon an die Verkehrsregeln der StVO zu halten. Der Fahrer hätte das aufgestellte Verkehrszeichen 112 in Anlage 1 zur StVO beachten müssen, mit dem auf die unebene Fahrbahn hingewiesen wurde.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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