Kein Vorsatz allein aufgrund Höhe der Blutalkoholkonzentration

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Für die Annahme einer vorsätzlichen Begehung der sog. Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB gibt es keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr bedarf es hierfür der Feststellung weiterer Umstände.


Mit der Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 – 2 Ss 17/09 – liegt dieses auf der Linie der herrschenden Meinung, wonach allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden kann.


Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Beschuldigten auf Grundlage einer festgestellten BAK von 2,37 Promille wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Allein aufgrund der Menge des vom Angeklagten konsumierten Alkohols gelangte das Landgericht zu der Feststellung, dass dieser zumindest billigend in Kauf genommen habe, fahruntauglich gewesen zu sein.


Das OLG Brandenburg hob das Urteil auf Revision des Angeklagten auf. Hierbei wies es darauf hin, dass mit steigender Alkoholisierung auch die Kritikfähigkeit und etwa die Fähigkeit, die Fahruntauglichkeit zu erkennen, durchaus in einer den Vorsatz ausschließenden Weise abnehmen könne. Für einen Vorsatzvorwurf bedürfte es vielmehr konkreter Feststellungen der Umstände des Einzelfalls insbesondere hinsichtlich des Trinkverlaufes, des Zusammenhangs desselben mit dem Fahrantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Tat. Dem genügten die tatrichterlichen Feststellungen nicht. Diese enthielten keinerlei Feststellungen über den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme und die Art und Menge der genossenen alkoholischen Getränke. Aufgrund dessen sei der zwar an sich durchaus mögliche Schluss von der Trinkmenge auf eine daraus resultierende billigende Inkaufnahme der Fahruntauglichkeit nicht zwingend, sondern insbesondere auch andere Geschehensabläufe denkbar.


Entsprechende Feststellungen sind in aller Regel nur dann möglich, wenn der Angeklagte sich zur Sache einlässt. Dies öffnet dem Gericht die Möglichkeit zur Feststellung vorsatzbegründender Umstände, welche letztendlich eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erst ermöglichen. In der Praxis ist dies relevant bei der Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis wie etwa auch der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung.


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