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Kein Wegfall der Erbschaftsteuer­befreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Urteil vom 01.12.2021, Aktenzeichen: II R 1/21, entschieden, dass bei einem aus gesundheitlichen Gründen erfolgtem Auszug des überlebenden Ehepartners aus dem geerbten Familienhaus, die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend entfällt.

Im vorliegenden wohnte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus. Nach dessen Tod wurde sie Alleineigentümerin der Immobilie. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Gegenüber dem beklagten Finanzamt berief sich die Klägerin darauf, dass sie wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht. Diese wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht der Ansicht war, dass kein zwingender Grund für den Auszug gegeben sei. 

Anders sah dies jedoch der Bundesfinanzhof. Dieser hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurück verwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter setze die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. Dabei erfasse dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch den Fall der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Dies könne, so das Gericht, dann vorliegend,  wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. 


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