Kein Zahlungsanspruch des Branchenbuchbetreibers bei versteckter Kostenpflicht im Formular!

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Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.02.2018, 32 C 2278/17 (90) den Anspruch einen Branchenbuchbetreiber auf Zahlung der jährlichen Gebühr für den Eintrag in ein Onlinebranchenbuch abgelehnt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war der Streit um die Eintragung von Unternehmensdaten in ein Branchenbuch. Die jährlichen Kosten betrugen 1.270,92 EUR. Der Branchebuchbetreiber hatte einem Gewerbetreibendem ein Formular übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten eintragen und das Formular innerhalb von 14 Tagen an den Branchenbuchbetreiber zurückschicken. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Gewerbetreibende sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück und erhielt in der Folgezeit die Rechnung für die Eintragung, die er jedoch nicht bezahlte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein Formular zum Eintrag von Unternehmensdaten in ein Branchenbuch unterschrieben und in der Folgezeit eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Reichen Sie die Rechnung hier per Email zur Prüfung bei uns ein. Sie können mich auch gerne telefonisch für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch und durch die Vorab-Prüfung entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.


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