Kein Zahlungsanspruch des Verwalters gegen insolventen Selbstständigen nach einem fiktiven Einkommen

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Der Insolvenzverwalter, der einem KFZ-Meister die Fortführung seines Betriebes gestattet, kann von diesem nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht die Zahlung des pfändbaren Betrages von einem fiktiven Einkommen eines angestellten KFZ-Meisters an die Insolvenzmasse verlangen.

Über das Vermögen eines KFZ-Meisters wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach im November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Meister betreibt eine Kfz-Werkstatt. Am 17. November 2008 gab der vorherige Insolvenzverwalter den Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse frei. Bis März 2009 zahlte der KFZ-Meister an die Insolvenzmasse monatlich einen Betrag in Höhe von 300 €. Danach leistete er nicht mehr.

Mit Beschluss vom 24. März 2010 wurde ein neuer Insolvenzverwalter ernannt. Dieser meint, er könne monatlich den pfändbaren Betrag eines fiktiven Einkommens vom KFZ-Meister zur Masse verlangen. Nach dem Tarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe habe ein Kfz-Meister in der Zeit von Dezember 2009 bis Juni 2010 brutto 3.244,- € verdient und von Juli 2010 bis November 2010 monatlich 3.470,- €. Davon könne er den über den Pfändungsfreibetrag hinausgehenden Betrag geltend machen.

Er bestreitet zudem mit Nichtwissen die Richtigkeit der vom KFZ-Meister vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2010, insbesondere den Einnahmenüberschuss von 8335,03 €. Es komme aber auch nicht auf die tatsächlich erzielten Überschüsse, sondern auf das fiktive Einkommen an.

Der Insolvenzverwalter verklagt daher den KFZ-Meister auf Zahlung von 17.095,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Unser KFZ-Meister beantragt Klagabweisung.

Insbesondere aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, die sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung von 2010 ergebe, wonach er lediglich einen Jahresüberschuss in Höhe von 8335,03 € erwirtschaftet habe, sei er nicht in der Lage, den geforderten Betrag vollständig oder auch nur in Raten aufzubringen. Der von dem Insolvenzverwalter berechnete monatlich pfändbare Betrag sei zu hoch angesetzt.

Das Landgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Nach der Insolvenzordnung habe der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehöre und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Dabei obliege es nach der Insolvenzordnung zwar dem Schuldner, soweit er eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, die Auslegung dieser Vorschriften ergebe jedoch keine Zahlungsverpflichtung. Vielmehr handele es sich dabei nur um die Formulierung einer Obliegenheit des Insolvenzschuldners. Sie stehe im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners. Werde die Obliegenheit durch den Insolvenzschuldner verletzt, könnte diese Verletzung zu Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Eine klagbare Zahlungsverpflichtung folge hieraus jedoch nicht.

Der Arbeitslohn eines angestellt Beschäftigten gehöre bis auf den pfändungsfreien Betrag zur Insolvenzmasse. Im Übrigen werde er an den Insolvenzverwalter abgeführt. Bei einem Selbstständigen könne sich der Insolvenzverwalter entscheiden, ob das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören soll, oder ob er den Betrieb aus der Insolvenzmasse frei gibt. Damit überlässt er den Betrieb dem Insolvenzschuldner und begibt sich der Möglichkeit, weiterhin zugreifen zu können.

Ein Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters trotz Freigabe des Betriebes würde faktisch dazu führen, dass der Insolvenzschuldner weiterhin dem Risiko des Zugriffs ausgesetzt ist und seine Selbstständigkeit aufgeben und eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dies stünde mit der vom Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit nicht im Einklang.

Daher sei die unterschiedliche Behandlung von Selbstständigen und abhängig Beschäftigen im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit gewollt und keine planwidrige Regelungslücke.

Die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters war daher abzuweisen.

(Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012; 7 O 342/11)

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