Schifffahrtsgesellschaft VENTSPILS mbh & Co. KG: Anspruch des Verwalters auf Verjährungsverzicht?

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 20.04.2018 wurde über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft VENTSPILS mbH & Co. KG – somit einer Kommanditgesellschaft – das Insolvenzverfahren eröffnet. Schon kurz nach der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter die Anleger / Kommanditisten angeschrieben und sie unter Hinweis auf die §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB zur Rückerstattung von Entnahmen an die Insolvenzmasse aufgefordert.

Laut Insolvenzverwalter seien über die Jahre insgesamt rund Mio. € 3,5 an die Kommanditisten ausgezahlt worden. Den Jahresabschlüssen der Schifffahrtsgesellschaft VENTSPILS mbH & Co. KG sei zu entnehmen, dass den Entnahmen keine hinreichenden Gewinne der Gesellschaft gegenübergestanden hätten. Vielmehr seien die Kapitalanteile sämtlicher Kommanditisten durch Verlustzuweisungen in den Jahren 2004 bis 2014 herabgemindert worden. Dies hätte dazu geführt, dass die ursprünglich auf die Beteiligung der Kommanditisten geleistete Hafteinlage in Höhe des Entnahmebetrags zurückgewährt worden sei. Infolgedessen sei die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Schifffahrtsgesellschaft hinsichtlich ihrer Beteiligung wiederaufgelebt.

Nach Aussage des Insolvenzverwalters würden die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel zur vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht ausreichen.

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft würden die Anleger / Kommanditisten den Betrag in Höhe der wiederaufgelebten Haftung zur Rückzahlung an die Insolvenzmasse schulden.

Überprüfung der vermeintlichen Rückzahlungsansprüche

Bevor Anleger eine Zahlung in Erwägung ziehen, sollten sie anhand der relevanten Unterlagen genau überprüfen, ob die behaupteten Rückzahlungsansprüche tatsächlich bestehen.

Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Schifffahrtsgesellschaft geltend zu machen ist.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Wenn dem in Anspruch genommenen Kommanditisten der Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaft nicht (mehr) vorliegt, sollte der Insolvenzverwalter zur Übersendung des Vertrages aufgefordert werden, um die Ausgestaltung der Kommanditbeteiligung zunächst grundsätzlich überprüfen und bewerten zu können.

Kapitalanteile der Kommanditisten herabgemindert

Da sich der Insolvenzverwalter in seiner Anspruchsbegründung auf die Herabminderung der Kapitalanteile der Kommanditisten beruft, ist für eine Prüfung der Ansprüche die Vorlage der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für den Zeitraum 2004 bis 2014 erforderlich. Die Jahresabschlüsse sollte der Insolvenzverwalter zur Verfügung stellen, da er diese spätestens bei einer Klage gegen den Kommanditisten zum Nachweis der von ihm behaupteten Forderung beibringen müsste.

Vorlage der Insolvenztabelle

Nach Aussage des Insolvenzverwalters reichen die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel zur vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht aus.

Die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel werden von dem Insolvenzverwalter allerdings nicht beziffert. Um seine Behauptung nachvollziehen zu können, ist von dem Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest die Insolvenztabelle mit den Vermerken über die festgestellten Forderungen vorzulegen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Insolvenzverwalter die Tabelle mit den festgestellten Forderungen jedoch noch gar nicht vorlegen, da das Verfahren erst am 20.04.2018 eröffnet worden ist und die Gläubiger bis zum 05.06.2018 ihre Forderungen anmelden können. Geprüft werden die Forderungen erstmals zum gerichtlichen Prüfungstermin am 19.07.2018. Erst nach der Prüfung und Eintragung der Prüfungsvermerke in die Tabelle wird sich herausstellen, ob die Behauptung des Insolvenzverwalters zutreffend ist.

Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Der Insolvenzverwalter verlangt von den Kommanditisten nicht nur die Rückerstattung der Auszahlungen, sondern fordert diese auf, zu bestätigen, dass mit Blick auf etwaige Herabsetzungen der Haftsumme die in den §§ 161 Abs. 2, 160 HGB vorgesehene Enthaftung jedenfalls nicht vor dem 31.12.2019 eintreten soll und der Kommanditist sich hierauf ebenso wenig wie auf die Verjährung berufen wird.

Auch wenn das Aufforderungsschreiben einen anderen Eindruck erweckt: Der Insolvenzverwalter hat auf die Abgabe dieser Erklärung keinen Anspruch.

Die Erklärung bewirkt einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dadurch kann der Insolvenzverwalter gegebenenfalls zusätzliche Zeit erhalten, die Anspruchsdurchsetzung gegen die Kommanditisten weiter vorzubereiten. 

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sollten die Anleger / Kommanditisten daher gründlich überlegen, ob sie der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Abgabe der Erklärung nachkommen wollen.



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