Keine Abschiebungshaft ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
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Das Landgericht Mainz hebt mit Beschluss vom 07.06.2011 (8 T 95/111), die vom Amtsgericht Bingen angeordnete Abschiebungshaft im Falle des von Rechtsanwalt Zeljko Grgic vertretenen Betroffenen auf, weil der zuständigen Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Beantragung der Abschiebungshaft das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, obwohl der Ausländerbehörde die Strafanzeige bekannt sein musste.
Rechtsanwalt Grgic wies im Rahmen der Beschwerdebegründung bereits auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2011 (5 ZB 71/11) hin, wonach schon fehlende Ausführungen im Haftantrag zum vorliegenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Unzulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft führen.
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