Keine Änderungen trotz Kritik beim Regierungsentwurf zu Unternehmenssanktionen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz beschlossen. Viele Anwälte und Wirtschaftsverbände haben die Pläne kritisiert, eine Änderung der Pläne wurde jedoch nicht vorgenommen. Die Grundlagen werden bereits in diesem Beitrag dargelegt. 

Grundzüge

Das Gesetz will bei Verstößen gegen das Strafrecht nicht nur verantwortliche Manager oder Beschäftigte, sondern auch die Unternehmen selbst zur Verantwortung heranziehen. Im Gegensatz zum jetzigen Gesetzesrecht soll die Staatsanwaltschaft gegen das Unternehmen ermitteln ermitteln müssen.

Grundsätzlich geht es um ein verschärftes Ordnungswidrigkeitenrecht, welches auf Unternehmenskriminalität ausgelegt ist und Verbraucher schützen soll.

Stellungnahmen der Verbände

Die Kritik kommt vor allem von den Wirtschaftsverbänden und den Anwälten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Arbeitgeberverband BDA, der Handelsverband HDE, der Verband "Die Familienunternehmer" und der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) lehnten das Gesetzesvorhaben ab. 

Der Deutsche Anwaltverein kritisiert, dass die Verschärfung der Sanktionen nicht angemessen sei.

Nachdem das Kabinett den Gesetzesentwurf nun ohne Änderungen beschlossen hat, müssen nun Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf beraten.

Grundsätze des Gesetzentwurfs

Große Wirtschaftsunternehmen sollen Sanktionen in Höhe von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes bezahlen müssen. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die Sanktionen bei vorsätzlichen Straftaten höchstens zehn Millionen Euro und bei fahrlässigen Straftaten höchstens fünf Millionen Euro betragen. Durch die sogenannte Einziehung sollen betroffene entschädigt werden.

Eine Strafmilderung soll möglich sein, wenn der betreffende Verband wesentlich dazu beigetragen hat, die Verbandstat und die Verbandsverantwortlichkeit aufzuklären. 

Die Staatsanwaltschaft muss künftig bei einem Anfangsverdacht gegen das Unternehmen ermitteln. 

Es werden im Entwurf auch Regelungen für interne Untersuchungen (internal investigations) getroffen. Es wird geregelt, wie solche Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert werden müssen, damit sie eine Sanktionsmilderung nach sich ziehen können. Wichtig sind hier vor allem Mitarbeiterbefragungen. 

Im Gesetzentwurf wird zwischen der anwaltlichen Vertretung für die internen Untersuchung und der Verteidigung des Unternehmens unterschieden. Hier gab es vor allem von Seiten der Anwälte Kritik. Unterlagen aus internen Ermittlungen können unter Umständen auch beim Anwalt beschlagnahmt werden, wenn diese nicht dem geschützten Vertrauensverhältnis zuzuordnen sind.

Nun bleiben die Beratungen in Bundestag und Bundesrat abzuwarten.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema