Unternehmensstrafrecht (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft)

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Einleitung

Das Unternehmensstrafrecht, welches nun neu bzw. erstmals geregelt werden soll, steht schon lange in der Diskussion. Nun wurde ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) vorgelegt. Unternehmen sollen sich danach stärker verantworten für strukturelle Probleme, welche im Unternehmen herrschen. Derzeit ist es so, dass zwar handelnde Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, jedoch das Unternehmen nur unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit (§ 30 OWiG). 

Hier war nun das Bedürfnis der Politik groß, auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Entwurf (RefE: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft) verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Der Gesetzentwurf ist als ein verschärftes Ordnungswidrigkeitenrecht konzipiert, welches speziell auf Unternehmenskriminalität zugeschnitten und mit verbraucherschützenden Elementen versehen ist. Der Entwurf vermeidet das Wort Strafe und spricht stattdessen von Sanktion. Der Begriff "Verbände" meint juristische Personen und Personenvereinigungen.

„Todesstrafe“ für Unternehmen entfernt

Der nun 68 Paragraphen umfassende Entwurf hat den bereits im Sommer öffentlich gewordenen Entwurf vor allem im Punkt der Verbandsauflösung geändert. Dieser wurde vollkommen gestrichen. Der ehemalige Entwurf sah vor, dass in besonders schwerwiegenden Fällen, ein Unternehmen aufgelöst werden kann, wenn der wesentliche Zweck in kriminellen Aktivitäten besteht. Dieser ist nun nach Protesten von vielen Seiten gestrichen worden.

Verfolgungsgrundsatz

Im neuen Entwurf ist das sogenannte Opportunitätsprinzip, also das Prinzip der Verfolgung von Verstößen lediglich als Ermessen durch die Behörden, durch das sogenannte Legalitätsprinzip abgelöst worden. Danach müssen die Staatsanwaltschaften künftig zwingend ermitteln, wenn ein Anfangsverdacht für eine aus einem Unternehmen heraus begangene Straftat vorliegt. Die Verfolgung steht nicht mehr im Ermessen.

Die Höhe einer Geldsanktion soll sich an der Wirtschaftskraft und Größe des Unternehmens orientieren. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz können die Geldsanktionen bis zu zehn Prozent des Umsatzes betragen. Bei kleineren Unternehmen bleibt es beim bisherigen Sanktionsrahmen von maximal zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten.

Ausnahme für gemeinnützige Verbände

In § 1 des Entwurfs wird festgestellt: „Dieses Gesetz regelt die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist…“ Das Gesetz gilt also ausdrücklich nicht für gemeinnützige Verbände. Begründet ist dies wie folgt: „Bei Verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie bei bloßen Ordnungswidrigkeiten findet die Neuregelung keine Anwendung, sondern es bleibt bei einer Ahndung des Verbandes nach § 30 OWiG.“

„Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind regelmäßig in hohem Maße durch ehrenamtliches Engagement gekennzeichnet und dienen insbesondere gemeinnützigen Zwecken.“ Deshalb sollen die gemeinnützigen Verbände nicht sanktioniert werden.

Milderungsmöglichkeiten

Nach dem Entwurf besteht eine Möglichkeit für die Unternehmen die Verbandssanktionen zu mildern, wenn diese selbst die Vorwürfe untersuchen und dabei vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren. Diese sogenannten Internal Investigation werden derzeit auch schon teilweise durchgeführt, haben rechtlich jedoch bislang keinen Niederschlag gefunden.

Die bisherigen Regelungen bleiben in diesem Bereich weitestgehend bestehen. Das Gericht soll nach § 17 des Entwurfs jetzt die Verbandssanktion mildern, wenn das Unternehmen interne Ermittlungen beauftragt und diese den dort aufgestellten qualitativen Anforderungen entsprechen. Es ist folglich die Regel, dass gemildert wird und nicht wie im vorhergehenden Entwurf die Ausnahme.

Neuer Zeitpunkt der Offenlegung

In § 17 Abs. 3 des Entwurfs sind Kriterien geregelt, welche das Gericht bei der Entscheidung über eine etwaige Milderung der Sanktion berücksichtigen sollen. Es ist bei der Festlegung des Umfangs der Sanktionsmilderung derjenige Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem das Unternehmen anzeigt, dass es auch intern ermittelt oder sogar bereits Ergebnisse der Ermittlung offenlegt. „Eine Milderung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Verband die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 der Strafprozessordnung) offenbart.“

Befragung von Mitarbeitern

In § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfs werden die Anforderungen, welche die interne Untersuchung einhalten und dokumentieren muss, um die Strafe zu mildern, definiert. Die sehr strengen Vorgaben zur Befragung der Mitarbeiter bleiben auch in diesem Entwurf erhalten. Die Mitarbeiter können häufig für die Ermittlungen der wichtigste Punkt sein. Kritisiert wird hierbei jedoch seit Jahren, dass diese einer strafrechtlichen Aussagesituation ähnlichen, aber rechtlich nicht vergleichbaren Drucksituationen ausgesetzt sind. Die Mitarbeiter müssen sich aber jedoch bei internen Untersuchungen nicht selbst belasten, worüber sie nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfs zu informieren sind. 

Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen der Verteidigung

Nach dem Entwurf gilt weiterhin eine strikte Trennung zwischen der strafrechtlichen Verteidigung und der anwaltlichen Vertretung in der internen Untersuchung. Es soll dabei bleiben, dass nicht dieselbe Person strafrechtlich verteidigen und die internen Untersuchungen durchführen kann.

Deshalb sollen auch die beschränkten Beschlagnahmeverbote beibehalten werden. Es dürfen nur die Unterlagen der Verteidigung nicht beschlagnahmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 (2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17) die Verwertung von Unterlagen für verfassungsgemäß erklärt, welche die Ermittlungsbehörden im Dieselskandal beispielsweise in der internationalen Wirtschaftskanzlei Jones Day beschlagnahmt hatten. Das Anwaltsprivileg für interne Untersuchungen soll damit weiterhin nicht gelten.

Aufgezeichnete Befragungen im Rahmen der internen Untersuchungen sind vor der Beschlagnahme nach dem Entwurf nur geschützt, wenn sie dem geschützten Vertrauensverhältnis angehören. Kanzleien seien „kein sicherer Hafen“ für Unterlagen.

Ausblick

Die Länder und Verbände können bis zum 12.06.2020 zum Entwurf Stellung nehmen. Danach kann der Entwurf erst zu einem Regierungsvorhaben gemacht werden. Da bereits weiterreichende Abstimmungen stattgefunden haben, könnten die Beratungen sehr schnell vonstatten gehen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass strafrechtliche Compliance und interne Ermittlungen in Zukunft an Wichtigkeit zunehmen werden. Jedes Unternehmen, egal welcher Größe, sollte im Bereich der strafrechtlichen Compliance Vorkehrungen treffen.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler



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