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Keine Anrechnung von Unfallrente auf Witwenrente

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen: L 9 R 153/09, entschieden, dass Verletztenrente, die ein verwitweter Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, von der Rentenversicherung nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet werden darf.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675 Euro. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, jedoch nicht ausbezahlt. Nach Ansicht des beklagten Rentenversicherungsträgers seien sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen.

Zu Unrecht wie nun das Landessozialgericht entschied. Nach Auffassung des Senats sei die Verletztenrente, im Gegensatz zur Ansicht des erstinstanzlichen Sozialgerichts, als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei. Dafür spreche, so die Richter, der Wortlaut der Vorschrift des § 18a SGB IV sowie die Entstehungsgeschichte dieser Norm.

Diese sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Das Landessozialgericht entschied letztendlich, dass die beklagte Rentenversicherung dem Kläger ab April 2008 eine um rund 220 Euro monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen hat.


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