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Keine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden aus der DSGVO

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Der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich erneut mit der Auslegung des Artikels 82 DSGVO, dem Schadenersatzspruch.


Das Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Az: C-456/22) befasst sich daher erneut mit einer Frage der Auslegung des Artikels 82 DSGVO, welcher insbesondere in den letzten Jahren Grundlage vieler gerichtlicher Entscheidungen war.


Der Europäische Gerichtshof stellte nunmehr klar, dass für einen Schadenersatzanspruch keine Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeits- oder Spürbarkeitsschwelle der betroffenen Person vorliegen muss.


Hintergrund des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen einer deutschen Gemeinde mit dem jeweiligen Betroffenen, dessen persönliche Daten auf dem Internetauftritt der Gemeinde ohne dessen Einwilligung u.a. in Form eines Urteils veröffentlicht wurden.


Die betroffene Person machte daraufhin einen datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruch i. S. d. Artikels 82 DSGVO geltend. Die Gemeinde sah keinen Schadenersatzanspruch gegeben, da kein spürbarer Nachteil der betroffenen Person aufgetreten sei.


Das ursprünglich in Deutschland ansässige Verfahren vor dem Landgerichts Ravensburg wurde ausgesetzt und sodann dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Hierbei sollte geklärt werden, ob eine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden nach der DSGVO vorliegen müsse.


Daraufhin entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.10.2023, dass Artikel 82 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass für die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens keine Bagatellgrenze vorliegen müsse.


Insbesondere sehe die DSGVO unter Hinzuziehung des Erwägungsgrundes 146 keinerlei solche Beschränkungen vor, sondern legt ein grundsätzlich weites Verständnis des Schadensbegriffes zugrunde.


Die betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.


Jedoch wird weiterhin ausdrücklich festgehalten, dass diejenige Person, welche von einem Verstoß gegen die Regelungen und Grundsätze der DSGVO betroffen ist, weiterhin den Nachweis erbringen muss, dass ein solcher immaterieller Schaden i. S. d. Artikels 82 DSGVO vorliegt. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung reicht grundsätzlich nicht aus, um einen Schadenersatz zu begründen.


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