BGH: Keine Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken

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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.01.2022 – III ZR 3/21) hat entschieden, dass in sozialen Netzwerken keine Klarnamenpflicht besteht.

Unter der Klarnamenpflicht versteht man die Verpflichtung zur Angabe des realen Namens in sozialen Netzwerken. Der Inhaber des Profils soll danach verpflichtet sein, seinen realen Namen auf seinem Profil für die anderen Internetnutzer sichtbar zu machen.

Der BGH entschied, dass eine solche Verpflichtung wegen des in diesem Altfall geltenden § 13 Abs. 6 S. 1 TMG (jetzt: § 19 Abs. 2 S. 1 TTDSG) nicht besteht. Danach haben Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter einen Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Der BGH stellt fest, dass Nutzer von Telemedien nach außen unter einem Pseudonym auftreten dürfen. Sie brauchen gegenüber den anderen Internetnutzern ihren realen Namen nicht offenzulegen.

Lediglich im Innenverhältnis sind die Nutzer von Telemedien zur Angabe ihres realen Namens verpflichtet. Sie müssen bei der Registrierung für das soziale Netzwerk ihren richtigen Namen hinterlegen. Kenntnis von dem Namen des Inhabers des Profils darf folglich nur der Diensteanbieter des sozialen Netzwerks haben. So soll bei Rechtsverstößen eine Rechtsverfolgung ermöglicht werden.

Diese Auffassung hatte Dr. Bernd Lorenz schon in seinem Aufsatz "Anonymität im Internet? - Zur Abgrenzung von Diensteanbietern und Nutzern" im Jahre 2014 vertreten (VuR 2014, 83-90). Der BGH nimmt auf diesen Aufsatz mehrfach Bezug.

Die Auffassung von Dr. Lorenz geht aber noch weiter. Da die Teilnehmer von Handels- und Kommunikationsplattformen keine Diensteanbieter, sondern nur Nutzer sind, sind sie zu keiner Anbieterkennzeichnung (Impressum) verpflichtet. Die Verpflichtung zu einem Impressum besteht nach § 5 Abs. 1 TMG, § 18 Abs. 1, 2 MStV nämlich nur für Diensteanbieter. Nach dieser Auffassung besteht keine Impressumspflicht bei eBay oder Facebook.

Unternehmer haben allerdings die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Verbraucher treffen keinerlei Informationspflichten.


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