Keine Berücksichtigung von Aktienoptionen aus Konzern bei Karrenzentschädigung
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Bei der Berechnung der Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind nur unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis stammende Vergütungen maßgeblich. Eine aktuelle Entscheidung des BAG ist hier recht strikt.
Bezug von Aktien aus Konzernunternehmen
Im konkreten Fall war es so, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer nehmen dem Gehalt von seinem Arbeitgeber auch regelmäßig von einem anderen Konzernunternehmen Aktienerwerbsrechte (Restricted Stock Units) erhielt. Diese wurden aufgrund einer eigenständigen Vereinbarung mit diesem Konzernunternehmen gewährt. Gemäß Arbeitsvertrag als auch gemäß § 74 Abs. 2 HGB setzte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot voraus, dass dem (ehemaligen) Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ erhielt. Der Arbeitgeber berücksichtigte den Wert dieser Aktienoptionen nicht.
Keine Berücksichtigung bei Karrenzentschädigung
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Zu berücksichtigen seien nur vergangene Zahlungen die „auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen“ und damit eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen. Nicht relevant können dabei aber Zahlungen und Leistungen eines Dritten sein. Anders könnte dies nur sein, wenn auch der Arbeitgeber eine entsprechende (Mit-)Verpflichtung übernommen hätte.
In Wettbewerbsabrede vereinbarter Konzernbezug unerheblich
Eine solche Mitverpflichtung des Arbeitgebers muss noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden, aber die bloße Tatsache, dass auch das Wettbewerbsverbot konzernweit besteht, reicht nicht aus.
BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
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