Durchsetzung der Haftung des Geschäftsführers durch einen Gesellschafter

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Ein einzelner Gesellschafter kann nur in Ausnahmefällen einen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Geschäftsführer haftet gegenüber GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gewisse Sorgfaltspflichten, er muss nach § 43 Abs. 1 GmbHG  die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verstößt er dagegen, ist er der GmbH zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch ist dann von der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen. Dazu ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich.

Keine eigenen Ansprüche des Gesellschafters

Daraus folgt zunächst, dass der Geschäftsführer nicht gegenüber einem einzelnen Gesellschafter haftet, sondern ausschließlich gegenüber der GmbH. Damit kann ein Gesellschafter den Geschäftsführer nicht im eigenen Namen auf Zahlung von „persönlichem“ Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Klage des Gesellschafters im Namen der Gesellschaft

Schwierig wird die Lage, wenn ein Gesellschafter jedoch in der Gesellschafterversammlung vergeblich verlangt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht wird. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, was auch von vielen Gerichten so gesehen wird, dass in diesem Fall der einzelne Gesellschafter eine Klage im Namen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer einreichen kann, eine sogenannte actio pro socio.

Keine actio pro socio gegenüber Fremdgeschäftsführern

Genau diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in seinem viel beachtenden Urteil vom 25.01.2022, Az. II ZR 50/20 gegenüber Fremdgeschäftsführern nahezu vollständig ausgeschlossen. Ein Fremdgeschäftsführer ist nicht an der Gesellschaft beteiligt und damit nur reines Organ. Es fehle dem Fremdgeschäftsführer damit  an einer notwendigen rechtlichen Bindung an den einzelnen Gesellschafter.

Der Gesellschafter der einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend machen möchte, muss mit einer Anfechtungs- und der positiven Beschlussfeststellungsklage  die ablehnende Haltung der Gesellschafterversammlung beseitigen und dabei einen besonderen Vertreter zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Fremdgeschäftsführer bestellen.

Fazit

Soweit auf Gesellschafterebene Unstimmigkeiten über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht und sich in der Gesellschafterversammlung keine Mehrheit für die Geltendmachung der Ansprüche findet, ist nun regelmäßig ein „Vorverfahren“ durchzuführen um den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung gerichtlich ersetzten zu lassen.

Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Kromer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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