Kaution in Aktienform – Kursgewinne gehen an Mieter
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In einem sehr interessanten Fall wurde aus einer Mietsicherheit von rund EUR 400 letztlich ein Vermögen in Höhe von EUR 115.000. Grund war eine unwirksame Klausel im Mietvertrag.
Anlage der Mietkaution in Aktien
In einem Mietvertrag aus dem Jahre 1960 verpflichtete sich der Mieter, eine Kaution von 800 DM zu leisten. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass die Kaution von der Vermieterin in Aktien angelegt werden dürfte, was dann auch geschah. Bei Ende des Mietvertrages im Jahr 2018 lag der Wert dieser Aktien bei EUR 115.000.
Mietvertrag enthielt nachteilige Bestimmung für Mieter
Im Mietvertrag war vorgesehen, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zwingend die Aktien herauszugeben hat, sondern auch berechtigt sein sollte, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen. Von diesem Wahlrecht machte die Vermieterin sodann verständlicherweise Gebrauch. Statt Aktien im Wert von EUR 115.000 erhielt der Mieter damit lediglich die damaligen DM 800, also einen Betrag von knapp EUR 410 ausgezahlt.
Klage auf Herausgabe der Aktien
Der Mieter klagte daraufhin auf Herausgabe der Aktien und bekam vor dem Amtsgericht Köln durch Urteil vom 19.07.2022 Recht. Festzustellen war nämlich, dass die Wahlmöglichkeit des Vermieters unwirksam ist. Nach § 551 BGB stehen alle Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu. Erträge in dem Sinne sind nicht nur Dividenden, sondern auch die Kursgewinne.
Amtsgericht Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21
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