Keine dauerhafte Speicherung eines Lichtbildes bei der Krankenkasse

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Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 18.12.2018, B 1 KR 31/17 R entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, ein Lichtbild des Versicherten nach Herstellung und Versand der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. Die Krankenkasse war der Ansicht, das Lichtbild dauerhaft speichern zu dürfen, um weitere Folge-Gesundheitskarten bei Bedarf des Versicherten ausstellen zu können.

Dazu stellt das Bundessozialgericht fest:

Die Beklagte hat das gespeicherte Lichtbild des Klägers unverzüglich zu löschen, wenn es für die Zwecke, für die sie es erhob, nicht mehr notwendig ist. So liegt es, wenn die hiermit erstellte eGK in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt ist. Die Rechtsgrundlage zur Feststellung der Zwecke, für die der Verantwortliche die Daten erhob, ergibt sich aus der Regelung der rechtmäßigen Datenverarbeitung (vgl. Art. 6 DSGVO). Denn die Norm des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO knüpft nach Wortlaut, Regelungssystem (vgl. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) und -zweck an die Beendigung einer rechtmäßigen Datenverarbeitung an. Die Verarbeitung ist danach u. a. rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (vgl. Art. 6 Abs 1 Buchst. c DSGVO). Die Rechtsgrundlage hierfür wird u. a. festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (vgl. Art. 6 Abs. 3 S 1 Buchst. b DSGVO). Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 S 2 DSGVO)

Vorinstanzlich ist rechtskräftig im Einklang mit der Rspr. des erkennenden Senats (vgl. BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr. 1, RdNr. 17 ff) geklärt, dass die Beklagte auf dieser Grundlage vom Kläger ein Lichtbild einfordern und nutzen darf, um eine eGK auszustellen. Die damit einhergehende Berechtigung, das Lichtbild zu speichern, endet aber mit der Übermittlung der eGK in den Herrschaftsbereich des Klägers. Die KKn dürfen nämlich Sozialdaten wie das Lichtbild für die eGK für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese u. a. für die Ausstellung der eGK erforderlich sind.

Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Löschung seines Bildes bzw. die Krankenkasse darf das Lichtbild nicht länger speichern als unbedingt nötig.

Die Entscheidung betont die Selbstverständlichkeit – die auch vor der DSGVO unter dem BDSG galt –, dass nicht nur Erhebung und Verarbeitung von Daten, sondern auch deren Speicherung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf.

Damit wird diese Entscheidung für die Praxis relevant. Aus vielen Akteneinsichten in behördliche Verwaltungsakten ist bekannt, dass die Sozialbehörden (Krankenkassen, Rentenkassen, Arbeitsagentur, Jobcenter, Sozialämter, BAföG-Ämter etc.) gerne Fotokopien von Personalausweisen, Reisepässen, Aufenthaltsgenehmigungen, Kinderausweise, Mutterpässe, Girokarten, EC-Karten, elektronische Gesundheitskarten, Arbeitsverträge, Mietverträge, Sparbücher, Depotübersichten, Kontoauszüge usw.) dauerhaft in die Akte nehmen.

Diese Art der Speicherung bedarf einer Rechtsgrundlage. Ansonsten sind die Daten aus der Akte zu löschen.

Es geht nicht um die Frage, ob die Behörde diese Daten für die Antragsbearbeitung im laufenden Verwaltungsverfahren erheben darf. Auch dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage.

Es geht hier um die Frage, ob die Behörde die erhobenen Daten nach Zweckerreichung (z. B. nach dem Bescheid) noch weitere Zeiträume speichern darf.

Und hier stellt das Bundessozialgericht klar, dass dies nur möglich ist, wenn für diese dauerhafte Speicherung eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ansonsten löschen.

Die Konsequenz in der Praxis ist, dass bei einem Folgeantrag der Kunde diese Daten nochmals vorzulegen hat, was aber durch den Grundsatz der Direkterhebung und der Datensparsamkeit gerechtfertigt ist. Immerhin ist der Kunde der Herr seiner Daten.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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