Keine Erzwingung der Kindesanhörung durch das Familiengericht?

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In Verfahren, die die Regelung der elterlichen Sorge oder Teile davon bzw. den Umgang betreffen, soll das Gericht die betroffenen Kinder anhören. Was passiert aber, wenn ein Elternteil diese Anhörung verweigert? Welche Möglichkeiten hat das Gericht, das Erscheinen der Kinder durchzusetzen?

Diese Frage stellten sich die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Kindesmutter hatte im erstinstanzlichen Verfahren eine Einladung zur Kindesanhörung erhalten. Der kam sie nicht nach und begründetet das damit, dass sie zwar mit dem Kind vor dem Gericht gestanden hätte, aber das 3-jährige Kind sich geweigert habe, das Gericht zu betreten. Wegen des fehlenden Erscheinens bei der Anhörung verhängte der Amtsrichter ein Ordnungsgeld von 500 Euro. Das wollte die Mutter nicht bezahlen, weshalb sie sich bei der nächsthöheren Instanz beschwerte.

Die Richter des Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2023, Az.: 5 WF 138/22) kamen zu dem Ergebnis, dass das Ordnungsmittel unberechtigt sei, denn es existiere keine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätte.

Grundsätzlich könne zwar nach § 33 FamFG gegen einen Beteiligten, der zu einem Termin unentschuldigt fehlt, ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese Vorschrift kann jedoch nicht auf den Elternteil, der zur Anhörung des Kindes als Begleitung nicht erscheint, angewandt werden, weil er hier kein Beteiligter im Sinn des § 33 FamFG ist. Eine Festsetzung gegen den Inhaber der tatsächlichen Obhut des Kindes scheidet für den Termin zur Kindesanhörung aus.

Es wäre zu überlegen, ob nicht das Kind direkt das Ordnungsmittel trifft, denn es war ja Beteiligter. Dies scheitert an der weiteren Voraussetzung des § 33 FamFG, welcher ein unentschuldigtes Fehlen verlangt. Bei einem 3-jährigen Kind kann das nicht angenommen werden.

Somit bliebe nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter nach § 35 FamFG. Die Zwangsmittel des § 35 FamFG sind in die Zukunft gerichtete Beugemittel, durch die eine Handlung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Sie sollen nicht den in der Geschichte liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung bestrafen, sie haben keinen Sanktionscharakter (BGH FamRZ 2017, 1948). Da vorliegend aber der Verstoß des Nichterscheinens aus der Vergangenheit sanktioniert werden sollte, schied diese Norm als Grundlage für die Ordnungsmaßnahme aus.

Damit, so die Richter des Oberlandesgericht Karlsruhe, bestehe eine Gesetzeslücke, denn das Gesetz biete keine Sanktion durch Ordnungsmittel an und auch die zwangsweise Vorführung des Kindes lässt sich nicht durchsetzen.

Sollte das Gericht auf die Anhörung des Kindes angewiesen sein, könne hier nur mit der zeitlich befristeten Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes eine Anhörung durchgesetzt werden, was zu einem weiteren Verfahren führt und in dem dann das Gericht nachweisen muss, dass die fehlende Anhörung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt.

Fazit:  Eltern sollten sich unabhängig von der Frage der fehlenden Möglichkeit hier gegen sie vorzugehen, wenn sie die Anhörung des Kindes vereiteln, gut überlegen, ob sie eine solche Eskalation mit dem Familiengericht wirklich eingehen wollen. Es besteht hier die Gefahr, dass das Gericht ggf. durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht und ohne die Anhörung des Kindes eine Entscheidung trifft.

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