Keine Haftung von Internetanschlussinhabern bei illegalem Filesharing volljähriger Familienmitglieder

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Eine Haftung des Anschlussinhabers besteht jedenfalls dann nicht, wenn es für den oder die Inhaber des Internetanschlusses keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass der Internetanschluss für illegales Filesharing von dem Familienangehörigen missbraucht wird.

Diese Entscheidung des unter anderem für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe stellt eine weitere Weichenstellung zugunsten von Betroffenen der sogenannten Abmahnwellen der Musikindustrie dar.

Im dortigen Sachverhalt hatte ein volljähriger (Stief-)Sohn über das Peer-to-Peer Tauschprogramm Bear Share Musik auf seinen Computer über den Internetanschluss seines (Stief-)Vaters heruntergeladen.

Die Richter führten in ihrer Entscheidung Folgendes aus:

„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

Da der Vater im dort verhandelten Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Stiefsohn unter Nutzung des Tauschprogrammes „BearShare“ Urheberrechte der Rechteinhaber der einzelnen musikalischen Werke hatte, haftet er auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, selbst dann nicht wenn er seinen Stiefsohn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Nach unserem Dafürhalten ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen. Bei bestehender Volljährigkeit und unter Berücksichtigung des sensiblen familiären Verhältnisses in Fällen dieser Art, kann man Internetanschlussinhabern keinerlei Verantwortung für das Handeln ihrer erwachsenen Familienmitglieder zuordnen.

Die geraume Zeit nahezu uneingeschränkt geltende Störerhaftung muss eingeschränkt werden, da sie sonst einen Freibrief für vorsätzliche Urheberrechtsverletzer innerhalb der eigenen Familie darstellen würde, mit allen familiären Konsequenzen die sich angesichts sehr hoher Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber ergeben könnten.

BGH - Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10
OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris

Über diesen Sachverhalt informiert Sie unser auf Internetrecht, Urheber- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt Dirk Witteck

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