Keine Hinweispflicht eines Fliesenlegers auf fehlende Abdichtungsbahnen

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Der BGH hat in einem Beschluss vom 15.06.2016, VII ZR 112/15, entschieden, dass einen Fliesenleger nicht die Pflicht trifft, den Auftraggeber auf fehlende Abdichtungsbahnen am Estrich hinzuweisen, wenn der Estrich bereits bauseits vorhanden war. Denn ein solcher Hinweis hat sich in diesem Fall nicht auf das Werk des Fliesenlegers ausgewirkt. 

Die Fliesenleger wurde im Rahmen eines VOB/B-Vertrags mit dem Fliesenlegen in einer Mensa beauftragt. Später stellten sich Hohllagen unterhalb der Fliesen heraus, die auf fehlende Abdichtungsbahnen am Estrich zurückgeführt wurden. Der Estrich wurde nicht vom Fliesenleger erstellt. 

Allerdings muss der Auftragnehmer stets prüfen, ob die Arbeiten eines Vorunternehmers geeignet sind, damit er sein Gewerk durchführen kann. Würde er sehen, dass solche Vorarbeiten seinen Werkerfolg gefährden, müsste er den Auftraggeber darauf hinweisen. Es müssen also immer die einzelnen Gewerke voneinander abgegrenzt werden. So haftet der Fliesenleger typischerweise für die fehlerfreie Fliesenverlegung, nicht jedoch für die Dichtigkeit des Bodens schlechthin. 

Davon sind allerdings die Fälle zu unterscheiden, in denen mehrere Unternehmer anteilig zu einem Gesamterfolg beitragen sollen. So hat es der BGH bereits für den Fall einer, aus mehreren Komponenten zusammengesetzten Heizungsanlage entschieden, die ohne die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer gar nicht funktionsfähig gewesen wäre. In diesem Fall muss jeder Unternehmer eine Prüfung der Leistungen des anderen Unternehmers vornehmen und den Auftraggeber nötigenfalls auf Bedenken hinweisen. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn die Leistung des einen Bauunternehmers mangelfrei ist, im Zusammenwirken mit anderen Gewerken aber die Funktion nicht erfüllt.  


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