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Keine Mithaftung bei Unfall ohne Fahrradhelm!

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Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2014 (VI ZR 281/13) entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Die wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2011 das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein noch nicht gegeben gewesen sei, da nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen zum damaligen Zeitpunkt innerorts nur 11% der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen. Die Vorinstanzen hatten der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Die Klägerin wurde bei einem Sturz verletzt, nachdem die Fahrerin des am rechten Fahrbahnrand parkenden PKW die Tür geöffnet hatte und die Klägerin gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Dabei zog sie sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Zwar gibt es für erwachsene Radfahrer nach wie vor keine Helmpflicht in Deutschland, jedoch dürfte zwischenzeitlich, insbesondere vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im Fahrrad- und Skisport in jüngster Zeit, man denke nur an Michael Schumacher, ein geändertes Verkehrsbewusstsein in der Bevölkerung eingetreten sein. Somit ist es wahrscheinlich, dass die Gerichte zukünftig trotz dieser Entscheidung eine Mithaftung des betroffenen Radfahrers sehen werden.


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