Keine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd

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Bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd, das einen Sachmangel aufweist, scheidet eine Nacherfüllung des Verkäufers in Form der Ersatzlieferung im Regelfalle von vornherein aus (Schleswig-Holsteinisches OLG - 7 U 24/13 - 05.12.2013)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung noch einmal bestätigt, dass der Käufer eines Reitpferdes, welches im Vorwege probegeritten worden ist, im Falle eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung eines anderen Pferdes zu geben.

Zwar ist eine Nachlieferung in Form der so genannten Ersatzlieferung auch bei Tieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies sei bei Pferden, welche nach mehreren Besichtigungen und jedenfalls einem Proberitt ausgesucht worden sind, nicht möglich, da es sich hierbei um eine individuelle Entscheidung des Käufers aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier handele. Ein solches Tier, das nicht gleichsam „von der Stange“ oder ohne nähere Besichtigung und Prüfung gekauft worden ist, ist nicht beliebig ersetzbar, selbst wenn man unterstellt, dass der Verkäufer ein gleichwertiges Pferd als Ersatz hätte liefern können.

Tipp: Der Käufer eines Pferdes, welches mangelhaft ist, braucht sich daher von dem Verkäufer im Falle eines nicht behebbaren Mangels somit nicht auf eine mögliche Nachlieferung eines Ersatzpferdes verweisen zu lassen, sondern kann direkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.


Rechtsanwalt Daniel Ostendorf (OWP Rechtsanwälte)


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