Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen fehlenden Impressums auf Facebook

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Es geht um einen Rechtsstreit aus dem Wettbewerbsrecht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt behauptete die Klägerin ein aufstrebendes IT-Systemhaus zu sein, zu deren Leistungsangebot die Entwicklung von Software und die Schulung betreffend aller gängigen Betriebssysteme zählt. Die Beklagte solle das gleiche Betriebsspektrum aufweisen. Zudem bemängelte die Klägerin ein fehlendes Impressum auf dem Facebook-Auftritt der Beklagten. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab und verlangte Unterlassung.

Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass die Klägerin gar keinen Geschäftsbetrieb hat und somit kein Wettbewerber ist. Das notwendige Impressum ist im Übrigen unter der Info-Box durch Scrollen abrufbar. Sie machte zudem geltend, dass die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist, da sie innerhalb von acht Tagen 181 Abmahnung ausgesprochen hat.

Das Landgericht Regensburg gab der Klägerin Recht.

Es bejahte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, da diese als Mitbewerberin zu qualifizieren ist. Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit dem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies setzt zumindest voraus, dass die Klägerin überhaupt einen Betrieb aufrechterhalten hat oder zumindest unmittelbar anstrebt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in der Person der Klägerin als erfüllt an.

Zudem stellte das Gericht fest, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Facebook-Auftritt der Beklagten nicht das erforderliche Impressum aufgewiesen hat.

Ein Rechtsmissbrauch durch die zahlreichen Abmahnungen der Klägerin lehnte das Gericht ab. Die Klägerin konnte nachweisen, dass die erforderliche Arbeit ein Suchprogramm durchgeführt hat und somit der zeitliche Aufwand der Klägerin sehr kurz war. Allein die Anzahl der Abmahnung begründet noch keine Vermutung zu Lasten der Klägerin. Es muss eine Gesamtabwägung aller Umstände durchgeführt werden.

Diese Gesamtabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zu einem Rechtsmissbrauch.

(LG Regensburg, Urteil vom 31.01.13 - 1 HK O 1884/12)


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