Keine Überwachung nach Unterleibs-OP: 7.000 Euro Schmerzensgeld

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Mit Abfindungsvergleich vom 15.05.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses in Castrop-Rauxel verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtbetrag von 7.000,00 € zuzüglich einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Gesamterledigungswert zu zahlen.

Die am 14.07.1962 geborene Mandantin unterzog sich am 03.05.2012 in der Frauenklinik des Krankenhauses einer Operation zur Entfernung der Gebärmutter und der Eileiter. Nach der Operation meldete sich die Mandantin mehrfach mit Schmerzen und erhielt Schmerzmittel, sie konnte kein Wasser lassen. Am Folgetage musste sie erbrechen. Nach Entfernung des Dauerkatheters konnte sie kein Urin lassen. Auch in den folgenden Tagen meldete sich die Mandantin dokumentiert mehrfach mit Übelkeit und Erbrechen, sie gab an, wenig bis kaum Urin gelassen zu haben. Am 09.05.2012 wurde die Mandantin nach gynäkologischer Abschlussuntersuchung aus stationärer Behandlung entlassen, obwohl sie nicht beschwerdefrei war.

Am 12.05.2012 musste sie wieder stationär mit einer Blutdruckentgleisung, einer Tachypnoe und generalisierten Ödemen auf der internistischen Station aufgenommen werden. Am 13.05.2013 erfolgte in Narkose die beidseitige Einlage einer Ureterschiene. Die durchgeführte Röntgenkontrastuntersuchung zeigte beidseits eine Harnleiterenge. Es gelang, diese Engstelle mit einem Draht zu passieren und Schienen zu legen. Daraufhin kam es zu einer erhöhten Urinausscheidung von 3.000 ml/Tag und einer Entstauung der Niere. In der Folgezeit entwickelte sich ein Hirnödem mit Vigilanzminderung. Nach 2-tägiger Therapie mit Mannitol besserte sich der Zustand der Mandantin, welche am 18.05.2013 in die Nephrologische Abteilung verlegt werden konnte. Die Entlassung erfolgte am 22.05.2012.

Die Mandantin hat mit dem Gutachterlichen Bescheid der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.03.2013 den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, behandlungsfehlerhaft nicht auf die mangelnde Ausfuhr reagiert und zwingend medizinisch notwendige Untersuchungen unterlassen zu haben. Wären die Untersuchungen durchgeführt worden, hätte sich bereits am 03.05.2012 die Harnleiterenge beidseits ergeben. Es wäre eine umgehende Schienung der Harnleiter durchgeführt worden. Bei einem früheren urologischem Eingreifen wäre das Nierenversagen und das Hirnödem mit großer Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Die Gegenseite hat argumentiert, die beidseitige Einlage der Ureterschienen am 13.05.2012 mit den anschließenden Auslassversuchen und der weitere Krankenhausaufenthalt im Juni 2012 zum Stentwechsel sei auf das Ursprungsrisiko, nämlich eine operationsbedingte Harnleiterverengung zurückzuführen. Die Verengung sei nicht einem Behandlungsfehler geschuldet worden. Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Prozesses habe ich für die Mandantin eine Gesamtabfindung in Höhe von 7.000,00 € ausgehandelt, da keine Rechtsschutzversicherung bestand.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


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