Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 4 Monate nach der Tat
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Das LG Kiel hat mit Beschluss vom 07.04.2008, Az. 46 Qs 25/08 entschieden, dass die Anordnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erst 4 Monate nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr zulässig ist. Wird einem Verkehrsteilnehmer nach einem verkehrsrechtlichen Verstoß der Führerschein nicht entzogen (z.B. sofortige Beschlagnahme durch die Polizeibeamten), kann dies auch mehrere Monate nach dem Verstoß, ohne dass weitere verkehrsrechtliche Verstöße vorliegen, nicht mehr durch die Anordnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nachgeholt werden. Eine Enstscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann und darf dann erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen.
Bis dahin kann allerdings einige Zeit vergehen. Gerade wenn Sie auf Ihre Fahrerlaubnis dringend angewiesen sind, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht: RA Marc Sperrer
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