Keine Werbung mit erfundenen Facharzttiteln!

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Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2021, Az. 1 HK O 29/21

Werbung durch Ärzte unterliegt, ebenso wie diejenige durch Rechtsanwälte, nach dem Standesrecht starken Limitierungen. Diese Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der Verbraucher. Schließlich sollen sie nicht in die Irre geführt werden!

Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin...

Dies wiederum habe jedoch nach dem oben aufgeführten Urteil ein Arzt getan, indem er mit von ihm selbst erfundenen Facharzttiteln warb. Hierauf wies u.a. lto.de hin. So dürften Ärzte nach Auffassung des LG Koblenz nur mit anerkannten Facharzttiteln werben. Solche setzen den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Ausbildungsstätte sowie die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Arzt bezeichnete sich in einem per Mail versandten Informationsschreiben als Facharzt für "Akupunktur", "Hypnose", "Sexualmedizin" und "Raumfahrtmedizin"...

Andere Wertung bei Bezeichnung  als "Spezialist" möglich

Die Erfindung von Facharzttiteln kann insofern nicht empfohlen werden. Unter strengsten Auflagen kommt allerdings in Betracht, eine Werbebezeichnung als "Spezialist" bzw. "spezialisiert auf ..." etc. zu verwenden. Auch hier wird es jedoch immer auf den Einzelfall ankommen! So wird die Spezialistenbezeichnung nicht dafür verwendet werden dürfen, einen tatsächlich existenten Facharzttitel zu umgehen (so also denkbar bei einem Spezialisten für "Innere Medizin", der keinen Facharzttitel als Internist besitzt)...

Für Fragen rund ums medizinische Werberecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


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