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Keine Werbung mit Slogan einer TV-Sendung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

In der Öffentlichkeit bekannte und markenrechtlich geschützte Slogans und Logos dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden. Das gilt auch, wenn an ihnen kleine Veränderungen vorgenommen wurden und man nicht im Konkurrenzverhältnis zueinander steht.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor: Ein Möbelmarkt wollte sich den Bekanntheitsgrad der beliebten TV-Show „Deutschland sucht den Superstar" zunutze machen und startete eine Werbeaktion „Deutschland sucht das hässlichste Wohnzimmer", bei der auch ein ähnlich gestaltetes Logo der RTL-Sendung verwendet wurde. Dagegen zog der Kölner TV-Konzern vor Gericht und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Nachdem das Landgericht RTL Recht gegeben hatte, legte der Möbelmarkt Berufung beim Oberlandesgericht ein. Doch ohne Erfolg. Denn die Richter verurteilten ihn, zukünftig solche Werbeaktionen zu unterlassen und zur Zahlung von Schadensersatz. Um die Schadenshöhe genau festzustellen, wurde das Möbelhaus außerdem verurteilt, RTL Auskunft über Umfang der bisherigen Werbeaktion zu geben. (Az.: 6 U 147/08)

Weitere Informationen zum Thema Werbung finden Sie in den anwalt.de-Rechtstipps Markenschutz contra vergleichende Werbung, Zulässigkeit und Grenzen von vergleichender Werbung und allgemein zum Thema Markenschutz im Rechtstipp Gewerbliche Schutzrechte I: Die Marke.

(WEL)


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