Keine wiederholte Fahrtenbuchauflage möglich bei Nichteinreichung des Fahrtenbuchs

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Das VG Hannover hat am 18.01.2011 entschieden, dass bei Nichteinreichung des verlangten Fahrtenbuchs keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Hier wurde dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage verhängt, da der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln war. Nachdem die Frist abgelaufen war, das Fahrtenbuch vorzulegen, wurde der Betroffene mehrmals aufgefordert, das Fahrtenbuch einzureichen. Es erging ein erneuter Bescheid ein Fahrtenbuch zu führen.

Hierfür stellt § 31 a Abs.1 S.1 StVZO aber keine Rechtsgrundlage. Hätte der Verordnungsgeber dies aus Gründen der Gefahrenabwehr so gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen.

Dieser Verstoß wird anders sanktioniert. Nach §§ 69a Abs.5 Nr. 4a StVZO, 31a StVZO i. V. m. § 1 BKatV i. V. m. Nr. 190 BKat wird bei der Nichteinreichung des Fahrtenbuchs eine Geldbuße von 50,00 € erhoben, welche sich bei vorsätzlicher Begehung verdoppeln kann, und es wird ein Punkt in Flensburg eingetragen. (VG Hannover, 5 B 4932/10)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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