Keine zwangsweise Unterbringung bei schwerer Spielsucht oder Drogenmissbrauch

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. April 2013 (Az.: 5 StR 597/12) entschieden, dass allein das Vorliegen einer schweren Spielsucht ebenso wenig eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, wie der chronische Alkoholmissbrauch bzw. Abhängigkeiten von anderen Drogen.

Danach könne die Zwangsunterbringung nur gerechtfertigt sein, wenn die Abhängigkeit auf eine von der Sucht getrennte schwere seelische Krankheit zurückgeht (zuletzt Urteil vom 22. März 2007, Az.: 4 StR 56/07).

Dies bedeutet für Betroffene und Angehörige, dass auch eine Zwangsbehandlung bei Alkohol- oder Drogenkranken ausscheidet, weil dazu zuvor eine Unterbringung erforderlich wäre.

Etwas anderes gilt nur partiell für Straftäter, die aufgrund der Sucht bei ihrer Straftat schuldunfähig waren und deshalb für diese nicht verurteilt werden können. Darüber entscheidet jedoch das Gericht. Angehörige haben darauf keinen Einfluss.


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