Kfz-Kaskoversicherung: Entschädigung wegen Brand UND Diebstahl EINES Pkws!!!

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Die Versicherungsfälle Brand und Diebstahl stehen selbständig nebeneinander. Wenn das versicherte Kraftfahrzeug also durch einen Brand zerstört wurde, aber streitig ist, ob dem ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls darauf berufen, dass ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt. 

Vorliegend fordert der Kläger aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Kfz-Kaskoversicherung Ersatz für den versicherten Pkw Mercedes 220 T CDI. Nach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2005 während des Besuchs einer Gaststätte gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24. Juni 2005 von unbekannten Tätern zu einem Waldstück gebracht und dort in Brand gesetzt. Der Pkw brannte vollständig aus. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und stützt sich dabei auf eine Reihe von Anhaltspunkten, die ihrer Meinung nach gegen die Redlichkeit des Klägers sprechen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht urteilte, dass der Kläger die Nachweise aus denen sich das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ergebe, nicht erbracht hat. Mit der Revision vor dem BGH wendet sich der Kläger gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der BGH kam zu der Auffassung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Kläger die Versicherungsleistung deshalb zusteht, weil der Pkw durch einen Brand zerstört worden ist. Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 13 (1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle Brand und Entwendung selbständig nebeneinander. Wenn feststeht, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt. Für eine etwaige Leistungsfreiheit für den Versicherungsfall Brand hat die beklagte Versicherung im Berufungsverfahren nichts vorgetragen. Die vom Richter versäumte Prüfung bezüglich des Versicherungsfalles Brand ist demnach durch Zückweisung der Sache nachzuholen. 

BGH, IV ZR 156/08

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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