Kfz-Leasing - ungerechtfertigter Schufa-Eintrag nach KfZ-Unfall gelöscht

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Erfolg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln – Mercedes-Benz Leasing GmbH muss Schufa-Negativeintrag löschen – Herstellung des Scorewertes und Übernahme der Anwaltskosten.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat die Mercedes-Benz Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Ulmer Straße 255/4, 70327 Stuttgart, zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages verurteilt. Das OLG Köln hob in seiner Entscheidung das erstinstanzliche zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 30.04.2014 auf und verurteilte die Beklagte Mercedes-Benz Leasing GmbH rechtskräftig zudem zur künftigen Unterlassung, zur Tragung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie dazu, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Zum Hintergrund der Entscheidung

Kfz-Unfall während des laufenden Leasingvertrages – Rückstand bei Leasingrate und Selbstbeteiligung verursachen Schufa-Eintrag durch die Mercedes-Benz Leasing GmbH.

Der Kläger und die Mercedes-Benz Leasing GmbH waren über einen Leasingvertrag miteinander geschäftlich verbunden. Im Juni 2011 wurde der geleaste Pkw bei einem Unfall beschädigt. An den Schadensbeseitigungskosten musste sich der Kläger vereinbarungsgemäß mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 627,12 Euro beteiligen. Die Parteien einigten sich nach dem Unfall auf eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages.

Da der Kläger mit den Schadensbeseitigungskosten und einer Leasingrate im Rückstand war, veranlasste die Beklagte einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG. Es wurde hier ein Forderungsbetrag i. H. v. 1.201,00 Euro zum 13.10.2011 eingemeldet.

Da eine außergerichtliche Aufforderung zur Löschung des Eintrags keinen Erfolg brachte, reichte der Kläger zunächst Klage zum Landgericht (LG) Bonn ein. Dieses wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum OLG Köln. In beiden Instanzen ließ er sich durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB vertreten.

Die Entscheidung

Zustellung von Mahnschreiben – Beweislast beim eintragenden Unternehmen.

Das OLG Köln entschied nunmehr, dass der Negativeintrag rechtswidrig war. Das Gericht der 2. Instanz sah hier die Beweislast für den Zugang von Mahnschreiben bei der Beklagten Mercedes-Benz Leasing GmbH. Dies hatte das Landgericht Bonn in seinem erstinstanzlichen Urteil noch anders gesehen. Allein den Vortrag der Beklagten, sie habe Mahnschreiben mit Datum vom 13.07.2011, vom 29.10.2011 sowie vom 02.12.2011 versandt und diese seien nicht zurückgekommen, ließ das Gericht hier nicht genügen. Konkret führte das Gericht in seiner Entscheidung wie folgt aus:

Nach dem Sinn und Zweck der in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) bis c) BDSG aufgestellten Erfordernisse reicht eine bloße Versendung der Mahnungen nicht aus, sondern es ist grundsätzlich ein Zugang beim Betroffenen erforderlich, um die beabsichtigte Warnfunktion zu erfüllen und ihm ggf. einen Ausgleich der Forderung und/oder die Geltendmachung von Einwendungen zu ermöglichen. Generell obliegt auch allein dem Absender der Nachweis eines Zugangs des/der von ihm versandten Schreiben/s, der in der Regel durch ein geeignetes Versandverfahren (z. B. per Einschreiben bzw. kostensparend – soweit zur Erfüllung etwaiger Formerfordernisse statthaft – per Telefax oder E-Mail) unschwer möglich und angesichts der weitreichenden Folgen einer negativen Schufa-Eintragung im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen auch zumutbar ist. Ein Anscheinsbeweis greift insofern grundsätzlich nicht ein (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001).“

Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Schufa-Recht, der die Entscheidung vor dem OLG maßgeblich begleitet hat, kommentiert diese wie folgt:

„Das OLG Köln hat hier zu Recht die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bonn aufgehoben. Dieses hatte unserem Mandanten zu Unrecht die Beweislast dafür aufgebürdet, dass der Betroffene die Mahnschreiben nicht erhalten habe. Richtig ist die Aussage, dass die Bank oder Leasinggeberin Mahnschreiben auch zur Sicherheit als Einschreiben mit Rückschein schicken kann. Dann ist eine Zustellung in jedem Fall nachweisbar. Wenn Mahnschreiben nicht nachweisbar zugestellt werden, hat daher weiterhin derjenige das Problem, der den Schufa-Negativeintrag vorgenommen hat.“

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen wurde und der Streitwert unterhalb von 20.000,00 Euro liegt.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen



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