Schufa muss bezahlte Forderungen sofort löschen - OLG Köln 15 U 249/24

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Die Schufa muss einen Negativeintrag sofort löschen, wenn der Schuldner die Forderung beglichen hat und die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden (Az.: 15 U 249/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber die bisherige Praxis der Schufa grundlegend ändern.

Bislang ist es üblich, dass die Schufa Negativeinträge weiter speichert, auch wenn der Schuldner die Forderung bezahlt hatte. Die erledigte Forderung wurde standardmäßig für weitere drei Jahre bzw. 18 Monate in der Datenbank der Auskunftei gespeichert. „Das kann negative Auswirkungen für die Betroffenen z.B. hinsichtlich ihres Score-Werte und ihrer Kreditwürdigkeit haben. Das OLG Köln hat die Rechte der Betroffenen nun erheblich gestärkt und entschieden, dass die Schufa einen Negativeintrag umgehend löschen muss, sobald die Forderung vollständig bezahlt ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem vorliegenden Fall hatte die Schufa Negativeinträge des Schuldners weiter gespeichert, nachdem dieser die Forderungen vollständig getilgt hatte. Dagegen klagte der Mann und verlangte die Löschung der erledigten Forderungen.

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Köln stellte fest, dass die Daten gelöscht werden müssen. Dabei verwies das OLG auf ein Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (Az.: C-26/22). Demnach dürfen Auskunfteien Daten nicht länger speichern als dies in öffentlichen Registern der Fall ist. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich zwar auf die Eintragung im Insolvenzregister über eine Restschuldbefreiung. Für Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis könne jedoch nichts anderes gelten, so das OLG Köln. Die Schufa dürfe Daten daher nicht länger speichern als die Speicherdauer in öffentlichen Registern ist – maximal 6 Monate nachdem die Forderung beglichen ist.

Informationen zur Insolvenz seien vergleichbar mit Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis. Beide könnten sich negativ auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen auswirken und das Leben erheblich erschweren, führte das OLG Köln weiter aus. Zudem habe der EuGH deutlich gemacht, dass dem Begünstigten durch eine Restschuldbefreiung eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben ermöglicht werden solle. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn Wirtschaftsauskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung auch nach einer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister speichern und verwenden könnten. Diese Rechtsprechung lasse sich auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis übertragen, machte das OLG Köln deutlich.

Weiter stellte das OLG fest, dass dem Kläger wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ein immaterieller Schaden entstanden ist. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500 Euro.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Schufa nach dem Urteil Einträge automatisch löschen wird. „Die Entscheidung des OLG Köln stärkt aber die Verbraucherrechte und zeigt, dass gegen Schufa-Einträge vorgegangen werden kann“, so Rechtsanwalt Seifert.

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