Kiffen am Arbeitsplatz – kostet das meinen Job?
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Seit dem 1. April ist der Cannabiskonsum für alle über 18-Jährige in Deutschland legal. Ist das Kiffen eines Joints auf der Arbeit dann auch erlaubt oder droht die Kündigung?
Einleitung
Cannabis ist seit den letzten Jahren in aller Munde. Doch seit kurzem erst ist der Konsum von Cannabis auch in Deutschland legal. Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Eigenkonsum. Zuhause darf sogar bis zu 50 Gramm Cannabis und maximal drei lebende Cannabispflanzen aufbewahrt werden. Die Anzahl der Menschen, welche seit dem 1. April zum Joint greifen steigt an. Doch unklar ist, ob das Kiffen auf der Arbeit oder das Arbeiten unter Cannabiskonsum tatsächlich erlaubt oder doch verboten ist.
Kiffen auf der Arbeit
Aus dem Cannabisgesetz geht kein Verbot zum Kiffen auf der Arbeit hervor. Nach § 5 CanG ist lediglich der Konsum von Cannabis in gewissen Gebieten und vor einzelnen Einrichtungen verboten. Ein gesetzliches Verbot gibt es jedoch nicht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass eine gewissenhafte und ordentliche Arbeit maßgeblich für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist. Der Cannabiskonsum kann je nach körperlichen Voraussetzungen unterschiedliche Auswirkungen haben, sodass die Wirkung von THC ungleichmäßig lange anhalten kann. Mit einem Joint in der Mittagspause kann die Wirkung während der späteren Arbeit immer noch anhalten. Sind Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit noch bekifft, so kann die Arbeitsleistung ihrerseits dadurch erheblich leiden. Die Sicherheit der jeweiligen Arbeitnehmer, aber auch aller anderen Mitarbeiter kann so nicht vollumfänglich gewährleistet werden. Kiffen auf der Arbeit ist dementsprechend nicht empfehlenswert. Hat der Arbeitgeber davon Kenntnis, kann er den unter Einfluss von Cannabis stehenden Arbeitnehmer der Arbeit verweisen und ihn abmahnen. Bei Wiederholung eines solchen Falles kann dem Arbeitnehmer sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen. Lediglich in bestimmten Medizinischen Ausnahmefällen ist ein Konsum von Cannabis und die Arbeit unter dessen Wirkung erlaubt. In solchen Konstellationen ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber verpflichtend, um auf die genauen Bedingungen im jeweiligen Einzelfall genaustens eingehen zu können. Der Schutz der Mitarbeiter und die Effizienz des Betriebes müssen dabei im angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Mögliche Probleme für den Arbeitgeber bei Kenntnis von Cannabiskonsum während der Arbeitszeit
Hat ein Arbeitgeber Kenntnis von dem Cannabiskonsum eines seiner Arbeitnehmer, ist er zum schnellen Tätigwerden verpflichtet. Er darf nicht sich nicht zurücklehnen und darauf vertrauen, dass unter Einwirkung von Cannabis kein Arbeitsunfall geschieht. Nicht nur für den jeweiligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch für seine Mitarbeiter stellt das Arbeiten unter Einfluss von Cannabis eine erhebliche Gefahr dar. Hatte der Arbeitgeber Kenntnis von dem Cannabiskonsum seines Arbeitnehmers und hat dieses regelrecht ignoriert, muss der Arbeitgeber sich im Falle eines Unfalls vor Gericht haftbar machen lassen. Kommt im schlimmsten Fall sogar ein Arbeitnehmer ums Leben, so müsste sich der Arbeitgeber strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
Somit gilt: Erkennt ein Arbeitgeber, dass einer seiner Mitarbeiter unter dem Einfluss von Cannabis auf der Arbeit ist, so muss dieser unverzüglich nach Hause geschickt werden. Zur genauen Dokumentation wird dem Arbeitgeber hierbei geraten.
Gefährdung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers
Ist der Cannabiskonsum auf dem Arbeitsweg die einzige Unfallursache entfällt der Versicherungsschutz. Dies geht aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023 (Az. S 36 I 366/22) hervor. Gleiches gilt, wenn der Cannabiskonsum der einzige Grund für einen Arbeitsunfall im Betrieb ist. Bei einem geringen Einfluss von Cannabis kann Versicherungsschutz des Arbeitnehmers tatsächlich weiter bestehen. Die Urteile zum Alkoholkonsum bei der Arbeit können auf den Cannabiskonsum angewendet werden. Arbeitgeber dürfen jedoch nicht denken, dass sie zufällige Drogentests in ihren Betrieben durchführen dürfen. Zur Durchführung eines Drogentests benötigt der Arbeitgeber die Einwilligung des Arbeitnehmers. Das Weisungs- und Direktionsrecht darf ein Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig ausnutzen. Ein Drogentest ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 8 I EMRK und die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 I GG verletzen. 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht zu einer routinemäßigen Blutuntersuchung zur Prüfung von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit verpflichtet sind (Urteil vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99).
Fazit
Arbeitgebern wird nun geraten, sich selbst klar zu machen, was sie in ihren Betrieben tolerieren möchten und was nicht. Eine detaillierte Beschreibung des Verhaltens von Mitarbeitern, welche in ihrer Freizeit legal kiffen, sollte für die Arbeitszeit genaustens festgelegt werden. Eine sichere und reibungslose, sowie verantwortungsbewusste Arbeit sollte jederzeit möglich sein. Einem freien Kiffen in der Freizeit dürfen Arbeitgeber jedoch nicht im Wege stehen. Richtlinien und Verhaltensformen zum Cannabiskonsum sollten von Arbeitgebern und Betriebsräten aufgestellt werden, um einen reibungslosen Ablauf ihres Betriebes zu gewährleisten.
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