Kind möchte seinen Nachnamen ändern, geht das ?

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Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Namen, erhält das Kind automatischen den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB.

Haben die Eltern verschiedene Namen, können sie binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Namen der Mutter oder des Vaters aussuchen, § 1617 S. 1 BGB. Ist jedoch nur die Mutter sorgeberechtigt, erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. Wurde das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt beantragt, kann binnen eines Monats entweder der Name der Mutter oder des Vaters bestimmt werden.

Später können sich jedoch Umstände ergeben, auf Grund dessen die Eltern oder das Kind den Nachnamen ändern möchten. Die Namensänderung wird gesetzlich im Namensänderungsgesetz geregelt. In Deutschland gilt das Prinzip der „Namenskontinuität“, das heißt eine Änderung des Namen ist nicht ohne weiteres möglich, sondern es muss ein wichtiger Grund nach § 3 NamÄndG vorliegen.

Nachträgliche Beantragung des Sorgerechts 

Ein wichtiger Grund kann danach vorliegen, wenn das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt beantragt wurde und das Kind nun den Namen des Vaters annehmen soll. Die Änderung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten möglich.

Eheschließung nach Geburt

Findet die Eheschließung erst nach der Geburt statt und haben die Eltern nun denselben Namen, erhält das Kind automatischen auch diesen. Tragen die Eltern weiterhin verschiedene Nachnamen, kann der Nachname des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden.

Wiederheirat

Ein wichtiger Grund kann auch die erneute Heirat der Eltern sein. Nimmt beispielsweise die Mutter den Namen ihres neuen Ehemannes an, kann das Kind diesen auch annehmen, § 1618 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mit der Mutter und dem neuen Mann in einem Haushalt wohnt.

Namenserteilung

In den Fällen, in denen die alleinsorgeberechtigte Mutter später dem Kind den Namen des Vaters geben will, bedarf es der Zustimmung des Vaters. Diese Zustimmung kann nur von einem Standesbeamten oder gegebenenfalls von einem Notar erklärt werden.

Soll der Nachname des Kindes geändert werden, bedarf es der Einwilligung der Eltern. Ist das Kind bereits älter als 5 Jahre, bedarf es zudem der ausdrücklichen Erklärung des Kindes (Anschlusserklärung).

Weiterhin kann eine Änderung des Namens aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden. Ein Grund dieser Art kann sein, wenn der Name missbrauchsgeeignet ist oder der Name an sich eine Diskreditierung darstellt, bzw. anstößig ist. Die gesunde Entwicklung des Kindes könnte durch den Nachnamen gefährdet werden. Eine Namensänderung aufgrund Kindeswohlgefährdung kann nur bei minderjährigen Kindern angenommen werden. Bei volljährigen Kindern ist davon auszugehen, dass eine Identitätsbildung bereits abgeschlossen wurde. Damit scheidet bei volljährigen Kindern eine Namensänderung aus familiären Gründen grundsätzlich aus. Der wichtige Grund muss sich bei Volljährigen aus der Führung des Namen selbst ergeben. Das ist der Fall, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Namen selbst besteht. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen(NamÄndVwV) ist dies der Fall, wenn beispielsweise die Person durch einen besonders langen oder schwierigen Namen benachteiligt wird, die Person nach der Einbürgerung einen unauffälligeren Namen tragen möchte oder falls der Nachname mit einem bekannten Verbrecher in Verbindung gebracht wird.

Die Änderung des Nachnamen kann bei dem Geburts- oder Wohnsitzstandesamt vorgenommen werden. Die Namensänderung wird dann mit Eintragung in das Geburtenregister beim Standesamt des Geburtsortes wirksam.

Folglich kann eine Namensänderung eines Kindes unter verschiedenen Voraussetzungen möglich sein. Entscheidend ist dabei immer, dass eine Änderung des Namens zum Wohl des Kindes durchgeführt wird. Bei Volljährigkeit gelten nicht die Vorschriften des BGB zum Namensrecht, eine Änderung des Nachnamens ist in Sonderfällen nach dem NamÄndVwV möglich.


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