Kinder in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Immer mehr Paare entscheiden sich gegen eine Ehe und bevorzugen das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das besondere Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit der sofortigen Auflösbarkeit und die rechtliche Unverbindlichkeit. Die Vorschriften für die Ehe können weder direkt noch entsprechend angewendet werden, spezielle Vorschriften für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es grundsätzlich nicht. Es gibt lediglich spezielle Regelungen für gemeinsame, uneheliche Kinder, so regelt beispielsweise § 1626a BGB die elterliche Sorge nicht verheirateter Paare.

I. Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern bei Zusammenleben

Mutterschaft/Vaterschaft

Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Damit bestehen hinsichtlich der Mutterschaft keine Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Etwas anderes gilt für die Vaterschaft. Innerhalb der Ehe wird derjenige automatisch Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt der Ehemann der Mutter ist, § 1592 Nr.1 BGB. Bei unehelichen Partnern muss die Vaterschaft daher anerkannt werden, dies erfolgt anhand einer Erklärung des Vaters. Die Erklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden beim zuständigen Jugendamt. Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen, unterbleibt diese Zustimmung, muss der Vater seine Vaterschaft im Wege des Vaterschaftsverfahren gerichtlich feststellen lassen. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

Sorgerecht 

In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht den Eltern, anders als bei verheirateten Paaren, nicht automatisch mit der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge zu. Das gemeinsame Sorgerecht kann gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklärt werden. Diese Erklärung kann sowohl vor als auch nach der Geburt abgegeben werden, dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern zusammenleben. In diesen Fällen empfiehlt es sich die  Sorgeerklärung bereits während der Schwangerschaft abzugeben, da das Kind hinsichtlich des Sorgerechts dann einem ehelichen Kind gleichgestellt ist.

Des Weiteren kann sich das gemeinsame Sorgerecht aus einer späteren Heirat der Eltern ergeben, § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Nachname des Kindes 

Sind die Eltern nicht verheiratet, haben sie in der Regel unterschiedliche Nachnamen, weshalb der Name des Kindes bestimmt werden muss. Üben die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind aus, kann der Nachname des Kindes frei gewählt werden, § 1617 Abs. 1 BGB. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils,
 § 1617a Abs. 1 BGB.

Des Weiteren sind eheliche und uneheliche Kinder im Unterhaltsrecht und auch im deutschen Erbrecht gleichgestellt.

II. Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern bei Trennung

Haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht und trennen sich, kann das gemeinsame Sorgerecht weiterhin ausgeübt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn einer der Partner das alleinige Sorgerecht beantragt. Das gerichtliche Verfahren verläuft in gleicher Weise wie bei verheirateten Eltern.  Steht einem Elternteil das Sorgerecht nicht zu, hat er dennoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind nach § 1684 Abs. 1 BGB, wonach nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden wird. Hinsichtlich des Umgangsrecht haben die Partner die Möglichkeit eigenständige Vereinbarungen zu treffen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kinder aus unehelichen Lebensverhältnissen mit wenigen Abweichungen rechtlich genau so stehen wie Kinder verheirateter Eltern. Die gesetzliche Vermutung der Anerkennung der Vaterschaft fällt jedoch in unehelichen Lebensgemeinschaften weg, weshalb diese stets anerkannt werden muss. Auch muss das gemeinsame Sorgerecht erst durch Erklärung beantragt werden und steht mit der Geburt des Kindes nicht automatisch beiden Eltern zu, so wie das der Fall bei verheirateten Eltern ist. Um Konflikte zu vermeiden empfiehlt es sich dennoch, gezielte und klare Vereinbarungen im Vorfeld zu treffen.


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