Kindergeld und Kindesunterhalt – wichtige Änderungen zum 01.01.2018

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Zum 01.01.2018 erfolgen Änderungen in diesen Bereichen:

1. Erhöhung Kindergeld

Das Kindergeld wird wie folgt erhöht:

  • erstes und zweites Kind auf je 194 EUR
  • drittes Kind auf 200 EUR
  • ab dem vierten Kind auf 255 EUR

Ab dem 01.01.2018 wird das Kindergeld nach §§ 49a, 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz und §§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 10 Bundeskindergeldgesetz nur noch rückwirkend für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt, bis zum 31.12.2017 ist eine rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes noch für das laufende Kalenderjahr sowie vier weitere Jahre möglich.

2. Erhöhung Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt für Kinder erhöht sich folgendermaßen:

  • in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) von 342 EUR auf 348 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) von 393 EUR auf 399 EUR
  • in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) von 460 EUR auf 467 EUR
  • in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) bleibt er unverändert bei 527 EUR

Der jeweilige Unterhaltsbetrag vermindert sich für den Unterhaltsschuldner noch um das hälftige Kindergeld (= 97 EUR), d. h. die Zahlbeträge weichen von den Unterhaltsbeträgen ab.

3. Erhöhung Tabellenunterhalt

Die Unterhaltsbeträge der einzelnen Alters- und Einkommensstufen werden ebenfalls erhöht, bis auf die vierte Altersstufe (ab 18 Jahre).

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, welche das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit den anderen Oberlandesgerichten führt, finden Sie z. B. im Internet unter:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichten bleibt unverändert bei 1.080 EUR (erwerbstätig) bzw. 880 EUR (nicht erwerbstätig).

4. Änderung der Einkommensstufen

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensstufen angehoben.

Die Tabelle beginnt daher in der Einkommensstufe 1 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 EUR“ statt bisher „bis 1.500,00 EUR“ und endet in der Einkommensstufe 10 mit „bis 5.500,00 EUR“ statt bisher „bis 5.100,00 EUR“, d. h. die Einkommensstufen wurden um jeweils 400 EUR angehoben.

Alt:

Einkommens-
stufe
NettoeinkommenProzentsatz
1.Bis 1.500100
2.1.501 – 1.900105
3.1.901- 2.300110
4.2.301 – 2.700115
5.2.701 – 3.100120
6.3.101 – 3.500128
7.3.501 – 3.900136
8.3.901 – 4.300144
9.4.301 – 4.700152
10.4.701 – 5.100160


Neu:

Einkommens-
stufe
NettoeinkommenProzentsatz
1.Bis 1.900100
2.1.901 - 2.300105
3.2.301 - 2.700110
4.2.701 – 3.100115
5.3.101 – 3.500120
6.3.501 – 3.900128
7.3.901 – 4.300136
8.4.301 – 4.700144
9.4.701 – 5.100152
10.5.101 – 5.500160


Dies kann gravierende Auswirkungen haben:

Wenn ein Unterhaltschuldner 1.800 EUR bereinigtes Nettoeinkommen hat, musste er bisher in der Einkommensstufe 2 einen Unterhalt (Altersstufe 1) in Höhe von 360 EUR (Zahlbetrag) zahlen – ab dem 01.01.2018 würde er in die Einkommensstufe 1 rutschen und nur noch Unterhalt in Höhe von 348 EUR (Zahlbetrag) schulden.

Für viele Unterhaltsschuldner bedeutet dies, dass das bereinigte Nettoeinkommen anders eingruppiert werden kann und damit gegebenenfalls ein geringerer Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.

Sofern ein sogenannter dynamischer Titel vorliegt, bei welchem der zu zahlende Unterhalt in Prozenten ausgewiesen ist oder ein statischer Titel mit einem festen Zahlbetrag, sollten Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung anwaltlich überprüfen lassen. Stellt sich heraus, dass Sie weniger Unterhalt zahlen müssten, muss der bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden (mit Zustimmung des Unterhaltsgläubigers oder mittels gerichtlichem Abänderungsantrag). Der ursprüngliche Titel besteht zunächst fort. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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