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Kindergeld - Verdienstgrenzen weggefallen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Mit dem 1. Januar 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8004 Euro pro Jahr gefallen. Eltern, deren Kinder mehr verdienten, verloren das Kindergeld. Andere Beschränkungen bestehen aber weiter. Die Abschaffung der Grenze ist eine Folge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die Vereinfachung zeigt sich in mehreren Punkten. Die notwendige Einkommensüberprüfung für volljährige Kinder in der ersten Ausbildung oder im Erststudium, deren Eltern noch Kindergeld beziehen, entfällt. Gleichzeitig werden die Eltern entlastet, da sie das Einkommen nicht mehr ermitteln und sich dazu erklären müssen. Ferner erleichtert die Gesetzesänderung auch die Übertragung von Vermögen auf die eigenen Kinder. Denn das Risiko, bei nur einem Euro zu viel das ganze Kindergeld einzubüßen, besteht fortan nicht mehr.

Unbegrenzt verdienen: ja, arbeiten: nur eventuell

Auch wenn zukünftig unbeschränkt Einkünfte - das heißt, am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen wie Lohn und Mieteinnahmen - und Bezüge - also nicht zu versteuernde Einnahmen etwa aus einer gesetzlichen Unfallrente - erzielt werden dürfen, gibt es weiterhin Grenzen. Für Kinder, die länger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, entfällt der Kindergeldanspruch, wenn die Arbeit nicht im Rahmen des ersten Ausbildungsverhältnisses oder einer geringfügige Beschäftigung geleistet wird.

Mit 25 Jahren ist in der Regel Schluss

Auch mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet der Kindergeldbezug. Bei als arbeitssuchend gemeldeten Kindern sogar schon mit 21 Jahren. Zuvor absolvierte Zeiten für Wehr-, Zivil- oder einen Ersatzdienst in der Entwicklungshilfe verlängern diese Altersgrenzen um die entsprechende Dienstdauer. Grund ist die während dieser Zeit entfallene Kindergeldzahlung. Beim Wehrdienst gilt das allerdings nur, wenn das Kind sich nicht für mehr als drei Jahre freiwillig verpflichtet hatte.

Für Kinder, die den neuen Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) absolvieren, ist das anders. Der Bundesrat beschloss im November 2011, dass Eltern von Bufdis auch während des Dienstes ihrer Kinder weiter Kindergeld erhalten. Die Regelung entspricht damit derjenigen beim freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr und sonstigen anerkannten Freiwilligendiensten im Sinne des § 2 Bundeskindergeldgesetz. In diesen Fällen bleibt es bei der Altersgrenze von 25 Jahren. Darüber hinaus gibt es Kindergeld nur noch für Eltern bereits zuvor körperlich, geistig oder seelisch behinderter Kinder.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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