Kindergeld – was ist zu beachten?

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Das Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt und dient der steuerlichen Entlastung von Familien.

Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland wohnt und in seinem Haushalt

  • leibliche/adoptierte Kinder,
  • Pflegekinder,
  • Stiefkinder oder
  • Enkelkinder

aufgenommen hat.

Bei der Geburt eines Kindes erhalten die Eltern eine Bescheinigung für die Familienkasse. Diese muss zusammen mit dem Antrag auf Kindergeld und der Steuer-ID abgegeben werden.

Bis zu dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, wird Kindergeld ohne besondere Prüfung gezahlt. Nach dem 18. Geburtstag besteht Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht arbeitet und arbeitsuchend gemeldet ist
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • für einen Beruf ausgebildet wird oder
  • sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet (maximal 4 Monate) oder
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen/fortsetzen kann oder
  • ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr/einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.

Ist das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Pflegekinder werden nur berücksichtigt, wenn die Haushaltsaufnahme auf längere Dauer angelegt ist und vor dem 18. Lebensjahr erfolgt. Zudem darf kein Kontakt mehr zu den leiblichen Eltern (im Sinne einer Einwirkungs-/Erziehungsmöglichkeit) bestehen.

Sämtliche Änderungen, die das Kind betreffen, müssen der Familienkasse zeitnah mitgeteilt werden. Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten droht Aufhebung des Kindergeldes und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren.

Gegen Entscheidungen zum Kindergeld ist Einspruch möglich, welcher bei der zuständigen Familienkasse schriftlich einzulegen ist. Gegen die Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann dann geklagt werden.


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