Kindergeldrückforderung: Eine Übersicht über die Voraussetzungen für den ​rechtmäßigen Bezug von Kindergeld.

  • 8 Minuten Lesezeit

1.) Einführung 

Das Kindergeld ist eine wesentliche finanzielle Unterstützung, die der deutsche Staat Familien gewährt, um die wirtschaftliche Last der Kindererziehung zu erleichtern. 

Es ist eine steuerfreie Leistung, die direkt an die Eltern ausgezahlt wird und dazu beiträgt, die Grundbedürfnisse des Kindes zu decken. 

In den nachfolgenden Ausführungen werden die verschiedenen Aspekte und Voraussetzungen des Kindergeldes, insbesondere für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, im Grundsatz betrachtet.


2. Kindergeld für Kinder unter 18 Jahren 

Das Kindergeld ist eine wesentliche finanzielle Unterstützung für Familien in Deutschland und wird für Kinder unter 18 Jahren nach bestimmten Kriterien gewährt. Gemäß § 32 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind eine Schulausbildung absolviert, einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder arbeitssuchend gemeldet ist.

Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen und dies der Familienkasse nachweisen. Dazu gehört in erster Linie die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes sowie Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland. In bestimmten Fällen, wie bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, kann auch die Vorlage von Unterlagen erforderlich sein, die die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestätigen.


3. Kindergeld für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren 

Der Kindergeldanspruch für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. 

Nachfolgend finden sich die wesentlichen Fallgruppen und deren Voraussetzungen:

a) Kinder unter 21, die arbeitssuchend gemeldet sind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG):

Kinder unter 21, die arbeitssuchend gemeldet sind, stellen einen speziellen Fall in der Kindergeldregelung dar. 

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG besteht für sie weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld, sofern sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet sind. 

Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aktiv auf der Suche nach einer Beschäftigung ist, jedoch aktuell keinem Beschäftigungsverhältnis nachgeht.

Für die Eltern ist es wichtig, bestimmte Nachweise gegenüber der Familienkasse zu erbringen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Dazu gehört in erster Linie die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die registrierte Arbeitssuche des Kindes. Diese Bescheinigung muss deutlich machen, dass das Kind bereit ist, eine Beschäftigung aufzunehmen, und aktiv nach Arbeit sucht. Des Weiteren sollten Eltern alle relevanten Änderungen in der Situation des Kindes umgehend der Familienkasse melden, da diese Änderungen Einfluss auf den Kindergeldanspruch haben können.

b) Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG):

Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, fallen unter eine besondere Regelung des Kindergeldrechts. Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG haben Eltern Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine weiterführende Qualifikation handelt.

Die Eltern müssen gegenüber der Familienkasse nachweisen, dass das Kind tatsächlich eine Ausbildung absolviert. Dies kann durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte erfolgen, aus der der Status des Kindes als Auszubildender sowie der voraussichtliche Zeitraum der Ausbildung hervorgehen. Wichtig ist, dass die Ausbildung die Haupttätigkeit des Kindes darstellt. Nebenjobs sind zwar erlaubt, dürfen aber sowohl zeitlich als auch von der Einkommenshöhe her nicht im Vordergrund stehen.

Es ist die Verantwortung der Eltern, jegliche Änderungen, die während der Ausbildungsphase auftreten und die Voraussetzungen für das Kindergeld beeinflussen könnten, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise der Abbruch oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung. Die maßgeblichen Rechtsnormen hierfür sind im EStG, insbesondere in § 32 Abs. 4, festgelegt. Diese gesetzlichen Bestimmungen definieren die Bedingungen, unter denen Eltern für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld erhalten können

c) Kinder in Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG):

Während den Ausbildung eines Kindes kann es zwischen den Ausbildungsabschnitten zu Übergangszeiten kommen. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht auch für diese Zeiträume unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld. 

Eine solche Übergangszeit ist gesetzlich auf höchstens vier Monate begrenzt und tritt typischerweise nach dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und vor Beginn eines weiteren ein, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Beginn einer Berufsausbildung oder Studium.

Für die Eltern ist es in eigenem Interesse wichtig, diesen Übergang und die damit verbundenen Daten genau zu dokumentieren. Als Nachweise können offizielle Dokumente dienen, die das Ende des vorherigen Ausbildungsabschnitts (z.B. Zeugnisse) und die Zusage für den nächsten Abschnitt (z.B. Ausbildungs- oder Studienplatzzusage) belegen. Diese Dokumente müssen der Familienkasse vorgelegt werden, um den nahtlosen Übergang und die Einhaltung der Vier-Monats-Frist zu bestätigen.

Die Eltern müssen jegliche Änderungen in den Ausbildungsverhältnissen des Kindes, die für den Kindergeldanspruch relevant sind, sofort der zuständigen Behörde zu melden. Dies beinhaltet auch den Fall, dass die Übergangszeit unerwartet verlängert wird oder das Kind einen anderen Weg als den ursprünglich geplanten einschlägt. Die Regelungen hierzu sind im EStG, speziell in § 32 Abs. 4, festgelegt und sollten bei Unsicherheiten hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens genauestens beachtet werden. Bei Bedarf sollten Eltern eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen oder sich direkt an die zuständige Familienkasse wenden.

d) Kinder bei Verhinderung oder Unterbrechung der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG):

Es kann der Fall auftreten, dass mangels verfügbarer Ausbildungsplätze ein Kind gehindert sein kann, eine Berufsausbildung nahtlos zu beginnen oder fortzusetzen. 

In diesen Fällen sieht das deutsche Steuerrecht vor, dass Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben können. Diese Regelung ist in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG verankert und gilt für junge Erwachsene unter 25 Jahren, die keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können, weil sie keinen entsprechenden Ausbildungsplatz finden.

Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Eltern gegenüber der Familienkasse nachweisen, dass ihr Kind aktiv nach einem Ausbildungsplatz sucht, aber bisher keinen gefunden hat. Dies kann durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über die erfolglose Suche oder durch Nachweise über eigene Bemühungen, wie beispielsweise Absagen auf Bewerbungen, erfolgen. Wichtig ist, dass deutlich wird, dass das Kind tatsächlich und ernsthaft bemüht ist, einen Ausbildungsplatz zu finden, und dass die Suche nicht aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelnder Bereitschaft erfolglos ist.

Die Eltern sind zudem verpflichtet, zur Vermeidung des Vorwurfes der Steuerhinterziehung, Änderungen in der Situation ihres Kindes unverzüglich der Familienkasse zu melden. Dazu gehört beispielsweise die Aufnahme einer Berufsausbildung, sobald ein Ausbildungsplatz gefunden wurde. Die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld unter diesen Umständen sind im EStG, insbesondere in § 32 Abs. 4, detailliert geregelt. 

e) Kinder im Freiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG):

Kinder, die sich dazu entscheiden, nach ihrer Schulzeit einen Freiwilligendienst zu leisten, fallen unter eine spezielle Regelung des Kindergeldrechts. 

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht für Eltern die Möglichkeit, auch während der Zeit, in der ihr Kind einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst absolviert, Kindergeld zu beziehen. Zu den anerkannten Diensten zählen beispielsweise das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ).

Es liegt in der Verantwortung der Bezugsberechtigten, der Familienkasse nachweisen, dass ihr Kind einen solchen Dienst leistet. Erforderlich hierfür ist in der Regel eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung, die den Freiwilligendienst anbietet. Diese Bescheinigung sollte Informationen über die Art des Dienstes, den Beginn und die voraussichtliche Dauer enthalten. Es ist wichtig, dass der Dienst als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird, was üblicherweise einer regulären wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Änderungen, die den Freiwilligendienst und damit den Anspruch auf Kindergeld betreffen könnten, sind unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen.

f) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG):

Eltern von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindern stehen unter besonderen Herausforderungen, und das deutsche Steuerrecht berücksichtigt dies durch spezielle Regelungen zum Kindergeld. 

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG haben Eltern eines behinderten Kindes, unabhängig vom Alter des Kindes, Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind nicht in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Eltern müssen der Familienkasse die Behinderung und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines ärztlichen Attests, das die Art und Schwere der Behinderung bescheinigt.

Es ist wichtig, dass die Eltern alle relevanten Dokumente sorgfältig aufbewahren und jegliche Änderungen in der Situation des Kindes, die den Kindergeldanspruch beeinflussen könnten, unverzüglich melden. Dazu gehören beispielsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die zu einer Erhöhung der Erwerbsfähigkeit führt, oder der Beginn einer Beschäftigung durch das Kind.


4. Fazit 

Das Kindergeld ist eine bedeutende finanzielle Hilfe für Familien und deckt verschiedene Lebensphasen der Kinder ab. Es ist wichtig, die spezifischen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld zu kennen, um die Leistungen optimal zu nutzen. 

Bei Änderungen der Lebenssituationen sollte die zuständige Familienkasse umgehend informiert werden, um Über- oder Unterzahlungen zu vermeiden. Denn sonst kann sofort der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder des Leistungsbetruges im Raum stehen. 

Zudem können bei unberechtigtem Kindergeldbezug Rückforderungen über Jahre ergehen, welche eine nicht unerhebliche Belastung für die betroffenen Parteien bedeuten.

Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen ist es ratsam, sich an einen Experten zu wenden oder direkt bei der Familienkasse nachzufragen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#Kindergeld #Kindergeldrückzahlung #Kindergeldrückforderung #Kindergeldanspruch #Kindergeldvoraussetzungen #Kindergeldgesetz #§32EStG #Einspruch #Einspruchsverfahren #Finanzgericht #Finanzgerichtsverfahren #Steuerrecht #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltSteuerrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt


Foto(s): Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema