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Kinderkrankheiten: Wann darf das Kind nicht in die Kita und welche Krankheiten sind meldepflichtig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Etliche Kinderkrankheiten sind hochgradig ansteckend. Kinder, die sich damit infiziert haben, dürfen nicht in die Schule, die Kita und den Kindergarten.  
  • Wie lange Ihr Kind zu Hause bleiben sollte, ist je nach Krankheit unterschiedlich.
  • Auch Erwachsene können sich infizieren.
  • Mehrere ansteckende Kinderkrankheiten sind meldepflichtig. So sollen Epidemien verhindert werden.

Mit Kinderkrankheiten ist nicht zu spaßen. Einige von ihnen sind nicht nur gefährlich, sondern auch hochgradig ansteckend, da sie durch leicht übertragbare Viren oder Bakterien ausgelöst werden. Der Kita-Besuch kommt daher in vielen Fällen nicht infrage. Von bestimmten Kinderkrankheiten geht dabei eine so große Gefahr aus, dass sie meldepflichtig sind.

Was ist eine Kinderkrankheit?

Es gibt zwei weitverbreitete Definitionen. In vielen Fällen sind Erkrankungen gemeint, die besonders häufig bei Kindern vorkommen. Mediziner sprechen dagegen meistens von Krankheiten, die im Kindesalter auftreten und danach üblicherweise zu einer lebenslangen Immunität führen. Sprich: Wer sich als Kind etwa mit Mumps oder Röteln infiziert, hat gute Chancen, in Zukunft nicht mehr daran zu erkranken. 

Kinderkrankheiten sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden

Dennoch kann es immer wieder dazu kommen, dass Kinderkrankheiten wie Masern und Mumps bei Erwachsenen auftreten. Da ein voll ausgebildetes Immunsystem anders auf die Erreger reagiert, verläuft die Erkrankung dabei in vielen Fällen schwerer als bei Kindern.

Kinderkrankheiten sind daher keinesfalls so harmlos, wie sie im Volksmund häufig bezeichnet werden. Der Grund dafür ist nicht nur die hohe Ansteckungsgefahr. Auch schwere Komplikationen sind nicht ausgeschlossen. Schwere Fälle von Masern können sich zu einer gefährlichen Gehirnentzündung entwickeln. Und auch eine Ansteckung mit Mumps kann sich als problematisch erweisen. 

Die Folgen können eine Hirnhautentzündung oder eine bis zur Unfruchtbarkeit führende Entzündung der Hoden sein. Schwangere sind besonders gefährdet, da die Erreger gängiger Kinderkrankheiten das ungeborene Kind infizieren können.

Auf keinen Fall in die Kita

Da die meisten ansteckenden Kinderkrankheiten über Tröpfcheninfektionen übertragen werden – das heißt, über Husten und Niesen –, ist für infizierte Kinder der Kitabesuch tabu. Bezüglich der Frage, wie lange sie zu Hause bleiben sollten, gibt es keine Faustregel. Die Zeit, die junge Patienten benötigen, um die Infektion auszukurieren, ist von Krankheit zu Krankheit verschieden. 

Mumps gilt etwa sieben bis neun Tage als ansteckend und mit Windpocken sollten Kinder noch mindestens fünf Tage nach dem letzten Ausschlagschub nicht in die Kita. Wird Scharlach nicht mit Antibiotika behandelt, kann er bis zu drei Wochen ansteckend sein. Bei diesen Krankheiten sollten Kinder der Kita fernbleiben: 

  • Masern (rote Hautflecken)
  • Mumps (die Ohrspeicheldrüse schwillt an den Wangen an)
  • Röteln (Hautrötungen am ganzen Körper)
  • Windpocken (Rote Flecken und Bläschen am ganzen Körper)
  • Keuchhusten (krampfartige Hustenanfälle)
  • Scharlach (Entzündung von Mandeln und Rachen, Hautausschlag)
  • Ringelröteln (kringelförmige Flecken am ganzen Körper)
  • Hand-Fuß-Mund-Krankheit (Rote Flecken und Bläschen an Handflächen, Sohlen und Mund)
  • Dreitagefieber (Fieber und Hautausschlag)
  • Eiterflechte, Grindflechte (Pusteln, vor allem um Mund und Nase sowie auf den Armen und Beinen)
  • Pneumokokken-Erkrankung (Schwere Lungenentzündung, deren Folge eine gefährliche Blutvergiftung sein kann)
  • Diphtherie (Bakterielle Infektion der Atemwege und der Rachenschleimhaut)
  • Kopfläuse (Befall mit Läusen und deren abgelegten Eiern am Kopf)
  • Kinderlähmung (Muskellähmungen, die bis zum Atemstillstand führen können) 

Welche Kinderkrankheiten sind meldepflichtig?

Etliche besonders ansteckende Krankheiten sind meldepflichtig, um zu verhindern, dass sie sich ausbreiten und dass es zu Epidemien kommt. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehören zu den meldepflichtigen Kinderkrankheiten:

  • Masern 
  • Mumps 
  • Diphtherie
  • Röteln 
  • Kinderlähmung 
  • Windpocken 
  • Keuchhusten 

Wie gehen Sie bei der Meldung einer meldepflichtigen Kinderkrankheit vor?

Ihr Ansprechpartner hierfür ist der Arzt oder das Krankenhaus, bei dem die Erkrankung festgestellt worden ist. Diese müssen die Krankheit an das zuständige Gesundheitsamt melden. Bei Masern, Mumps, Diphtherie, Röteln und Kinderlähmung müssen die Personalien des Betroffenen weitergegeben werden (namentliche Meldung). Windpocken und Keuchhusten können anonym gemeldet werden. 

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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